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{'item': 'Ra 2018/07/0447'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2020 GeschäftszahlRa 2018/07/0447 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/07/0448 Ra 2018/07/0449 Ra 2018/07/0450 RechtssatzEs bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die mit der UVP-Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 eingeführte zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs für die Kumulationsprüfung, da mit der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten das Auswahlkriterium nach Anhang III Z 1 Buchstabe b der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dahingehend einschränkend novelliert wurde, als es nunmehr die "Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten", nicht jedoch auch die Kumulierung mit solchen Vorhaben, die bloß beantragt, aber für die Verwirklichung noch nicht vollständig genehmigt sind, umfasst. Im Rahmen des UVP-Verfahrens für eine Wasserkraftanlage sind Umweltbelastungen durch additive und kumulative Effekte mit anderen Vorhaben zu berücksichtigen und können allenfalls dessen Genehmigung (etwa nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000) entgegenstehen. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen (RV 1456 BlgNR 25. GP 3

  1. f)zu verstehen, wonach "bei einer Prüfung für das Zweitvorhaben (...) alle kumulativ-additiven und umwelterheblichen Auswirkungen im unionsrechtlichen Sinne geprüft" werden. Zwar hat der VwGH im Erkenntnis vom 16. Dezember 2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, ausgesprochen, dass die Kumulation eines Vorhabens, das für sich bereits UVP-pflichtig ist, mit anderen Vorhaben nicht vorgesehen ist. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch lediglich auf die Kumulierungsprüfung gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 3a Abs. 6 UVPG 2000 (also die Frage der UVP-Pflicht selbst) und nicht die Beurteilung von Umweltauswirkungen im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens. Nur für die Frage der UVP-Pflicht selbst kann eine Umgehungsabsicht durch Vorhabensstückelung schon aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass das zu prüfende Vorhaben an sich schon UVP-pflichtig ist. Bei der Prüfung, ob ein anderes Vorhaben als ein früher eingereichtes bzw. beantragtes in die Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 oder § 3a Abs. 6 UVPG 2000 mit aufzunehmen ist, sind allfällige Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 somit nicht zu berücksichtigen.Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die mit der UVP-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, eingeführte zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs für die Kumulationsprüfung, da mit der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten das Auswahlkriterium nach Anhang römisch drei Ziffer eins, Buchstabe b der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dahingehend einschränkend novelliert wurde, als es nunmehr die "Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten", nicht jedoch auch die Kumulierung mit solchen Vorhaben, die bloß beantragt, aber für die Verwirklichung noch nicht vollständig genehmigt sind, umfasst. Im Rahmen des UVP-Verfahrens für eine Wasserkraftanlage sind Umweltbelastungen durch additive und kumulative Effekte mit anderen Vorhaben zu berücksichtigen und können allenfalls dessen Genehmigung (etwa nach Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000) entgegenstehen. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen Regierungsvorlage 1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3
  2. f)zu verstehen, wonach "bei einer Prüfung für das Zweitvorhaben (...) alle kumulativ-additiven und umwelterheblichen Auswirkungen im unionsrechtlichen Sinne geprüft" werden. Zwar hat der VwGH im Erkenntnis vom 16. Dezember 2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, ausgesprochen, dass die Kumulation eines Vorhabens, das für sich bereits UVP-pflichtig ist, mit anderen Vorhaben nicht vorgesehen ist. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch lediglich auf die Kumulierungsprüfung gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, bzw. 3a Absatz 6, UVPG 2000 (also die Frage der UVP-Pflicht selbst) und nicht die Beurteilung von Umweltauswirkungen im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens. Nur für die Frage der UVP-Pflicht selbst kann eine Umgehungsabsicht durch Vorhabensstückelung schon aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass das zu prüfende Vorhaben an sich schon UVP-pflichtig ist. Bei der Prüfung, ob ein anderes Vorhaben als ein früher eingereichtes bzw. beantragtes in die Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 mit aufzunehmen ist, sind allfällige Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 somit nicht zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.