RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2020 GeschäftszahlRa 2018/07/0457 RechtssatzDie Nichterteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Herstellung des ursprünglichen Zustandes kommt nur dann in Betracht, wenn der frühere Zustand gar nicht mehr - also auch nicht bloß teilweise - wiederhergestellt werden kann. Ansonsten liegt nämlich eine gänzliche Unmöglichkeit nicht vor, nur eine solche könnte aber einem wasserpolizeilichen Auftrag schon dem Grunde nach entgegen stehen. Das VwG hat daher - allenfalls nach Einholung entsprechender Gutachten - klare Feststellungen dazu zu treffen, ob zumindest eine teilweise Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse möglich oder auch eine solche ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann besteht, wenn durch diese im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist (vgl. VwGH 21.6.2018, Ro 2017/07/0031, 0032; 17.6.2010, 2008/07/0131). Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags auf Antrag eines Betroffenen erfordert daher überdies, dass die Beeinträchtigung der im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte durch den Auftrag auch tatsächlich beseitigt werden kann. Es ist ausreichend, dass die Beeinträchtigung zumindest teilweise beseitigt werden kann.Die Nichterteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Herstellung des ursprünglichen Zustandes kommt nur dann in Betracht, wenn der frühere Zustand gar nicht mehr - also auch nicht bloß teilweise - wiederhergestellt werden kann. Ansonsten liegt nämlich eine gänzliche Unmöglichkeit nicht vor, nur eine solche könnte aber einem wasserpolizeilichen Auftrag schon dem Grunde nach entgegen stehen. Das VwG hat daher - allenfalls nach Einholung entsprechender Gutachten - klare Feststellungen dazu zu treffen, ob zumindest eine teilweise Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse möglich oder auch eine solche ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann besteht, wenn durch diese im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist vergleiche VwGH 21.6.2018, Ro 2017/07/0031, 0032; 17.6.2010, 2008/07/0131). Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags auf Antrag eines Betroffenen erfordert daher überdies, dass die Beeinträchtigung der im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte durch den Auftrag auch tatsächlich beseitigt werden kann. Es ist ausreichend, dass die Beeinträchtigung zumindest teilweise beseitigt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070457.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.