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{'item': 'Ra 2018/08/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2018 GeschäftszahlRa 2018/08/0039 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2015/08/0034 E

  1. September 2015 VwSlg 19194 A/2015 RS 1 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzBeitrags- (und Abgaben-)Forderungen sind - wie ein Umkehrschluss aus § 46 Abs. 1 Z 2 IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd § 51 IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum "Sachverhalt", der diese Beitragspflicht im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO auslöst (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2013, Zl. 2012/08/0288, mwN).Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen sind - wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd Paragraph 51, IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum "Sachverhalt", der diese Beitragspflicht im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO auslöst vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2013, Zl. 2012/08/0288, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080039.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.