RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlRa 2018/08/0077 RechtssatzDer VwGH hat sich bisher noch nicht zu § 12 Abs. 5 AlVG in der seit dem
- Mai 1996 geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, geäußert. Die Vorgängerregelung bestimmte, dass "Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" nicht als "Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2" gelten. Zu dieser Rechtslage führte der VwGH aus, dass eine Ausbildung nicht zugleich ein "geregelter Lehrgang" im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und ein "einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" (bzw. eine Nach- und Umschulung) im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG sein könne. Maßgebend für die Unterscheidung sei, ob es sich bei einer Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation) dienenden "geregelten Lehrgang" handle, d.h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg. "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse"). Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermöge die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert sei, und daher nicht als arbeitslos gelte (vgl. VwGH 8.6.1993, 92/08/0129; 25.1.1994, 93/08/0269). Der VwGH hat an dieser Definition von Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auch nach der Änderung des § 12 Abs. 5 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 festgehalten (vgl. etwa VwGH 4.10.2001, 98/08/0065; 16.6.2004, 2001/08/0049). Die Aussage, dass eine Schulungsmaßnahme nicht zugleich dem § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und dem § 12 Abs. 5 leg. cit. zugeordnet werden kann, lässt sich zur geänderten Rechtslage hingegen nicht aufrechterhalten.Der VwGH hat sich bisher noch nicht zu Paragraph 12, Absatz 5, AlVG in der seit dem
- Mai 1996 geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, geäußert. Die Vorgängerregelung bestimmte, dass "Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" nicht als "Beschäftigung im Sinne der Absatz eins und 2 gelten. Zu dieser Rechtslage führte der VwGH aus, dass eine Ausbildung nicht zugleich ein "geregelter Lehrgang" im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG und ein "einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" (bzw. eine Nach- und Umschulung) im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, AlVG sein könne. Maßgebend für die Unterscheidung sei, ob es sich bei einer Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation) dienenden "geregelten Lehrgang" handle, d.h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg. "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse"). Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermöge die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert sei, und daher nicht als arbeitslos gelte vergleiche VwGH 8.6.1993, 92/08/0129; 25.1.1994, 93/08/0269). Der VwGH hat an dieser Definition von Ausbildungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG auch nach der Änderung des Paragraph 12, Absatz 5, AlVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgehalten vergleiche etwa VwGH 4.10.2001, 98/08/0065; 16.6.2004, 2001/08/0049). Die Aussage, dass eine Schulungsmaßnahme nicht zugleich dem Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG und dem Paragraph 12, Absatz 5, leg. cit. zugeordnet werden kann, lässt sich zur geänderten Rechtslage hingegen nicht aufrechterhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080077.L03
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