RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2019 GeschäftszahlRa 2018/08/0200 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/08/0201 B 19.03.2021 RechtssatzGemäß § 351f Abs. 1 ASVG hat der Hauptverband (unter anderem) die Streichung einer Arzneispezialität aus dem EKO im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens auszusprechen. Mit dieser Bestimmung wird grundsätzlich dasselbe Ermessen eingeräumt wie mit § 351d Abs. 1 ASVG für das Verfahren betreffend die Aufnahme in den EKO. Zur letztgenannten Bestimmung hat aber der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0013), dass die Einstufungen im Rahmen der pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen und gesundheitsökonomischen Evaluation und die Festlegung der therapeutischen Alternativen nur Schritte auf dem Weg zur letztlich zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme in den EKO sind. Sie betreffen die Ermittlung und rechtliche Aufbereitung der Grundlagen und setzen entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus, stellen jedoch keine Entscheidungen dar, zu denen Ermessen eingeräumt werden könnte. Das gilt gleichermaßen für die pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Evaluation. Soweit dabei unrichtige Einstufungen oder Festlegungen vorgenommen werden, sind diese im Beschwerdeverfahren einer Korrektur zugänglich. Nur für die (abschließende) Entscheidung, in die die Evaluationen letztlich münden, gilt, dass sie im Ermessen des Hauptverbands steht und vom Verwaltungsgericht nur dann abzuändern oder aufzuheben ist, wenn das Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt wurde.Gemäß Paragraph 351 f, Absatz eins, ASVG hat der Hauptverband (unter anderem) die Streichung einer Arzneispezialität aus dem EKO im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens auszusprechen. Mit dieser Bestimmung wird grundsätzlich dasselbe Ermessen eingeräumt wie mit Paragraph 351 d, Absatz eins, ASVG für das Verfahren betreffend die Aufnahme in den EKO. Zur letztgenannten Bestimmung hat aber der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0013), dass die Einstufungen im Rahmen der pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen und gesundheitsökonomischen Evaluation und die Festlegung der therapeutischen Alternativen nur Schritte auf dem Weg zur letztlich zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme in den EKO sind. Sie betreffen die Ermittlung und rechtliche Aufbereitung der Grundlagen und setzen entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus, stellen jedoch keine Entscheidungen dar, zu denen Ermessen eingeräumt werden könnte. Das gilt gleichermaßen für die pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Evaluation. Soweit dabei unrichtige Einstufungen oder Festlegungen vorgenommen werden, sind diese im Beschwerdeverfahren einer Korrektur zugänglich. Nur für die (abschließende) Entscheidung, in die die Evaluationen letztlich münden, gilt, dass sie im Ermessen des Hauptverbands steht und vom Verwaltungsgericht nur dann abzuändern oder aufzuheben ist, wenn das Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080200.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.