RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlRa 2018/09/0121 Rechtssatz"Ständiger Aufenthaltsort" iSd § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG ist jener Ort, den der Versicherte tatsächlich zum Mittelpunkt seiner privaten Lebensinteressen macht und an dem er sich tatsächlich häufig und regelmäßig aufhält (vgl. OGH 26.6.2007, 10 ObS 71/07z). Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betroffenen Person angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OGH 27.2.2007, 10 ObS 17/07h). In diesem Zusammenhang ist auch darauf abzustellen, wo die "Wohnfunktionen", wie etwa Wohnen, Schlafen, Essen, die Aufbewahrung und das Waschen von Wäsche, in Anspruch genommen werden (vgl. OGH 11.5.2007, 10 ObS 47/07w; 30.3.1993, 10 ObS 60/93). Ausnahmsweise können auch zwei Wohnungen Mittelpunkt der Lebensinteressen der betroffenen Person sein. Es kann einem Versicherten nämlich nicht verwehrt werden, sich mehrere Wohnungen (Aufenthaltsorte) einzurichten, wenn nur der Wille deutlich erkennbar wird, dass auch die zweite Wohnung tatsächlich als zweiter ständiger Aufenthaltsort des Versicherten anzusehen ist und diese nicht nur vorübergehend, etwa aus Gründen der Erholung oder für sonstige Gelegenheiten benützt wird (vgl. OGH 11.5.2007, 10 ObS 47/07w). Es ist daher zu prüfen, welcher Aufenthaltsort "zum damaligen Zeitpunkt" als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beamten anzusehen ist. Der VwGH hat dabei darauf abgestellt, dass sich der Beamte während der Woche "nahezu regelmäßig" in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten hat und dort auch seine persönlichen Gegenstände aufbewahrte. Die Problematik einer "ständigen Zweitwohnung", die nicht zum Ausschluss des Schutzes beim Dienstweg führen muss, ist in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 24.9.1997, 95/12/0333)."Ständiger Aufenthaltsort" iSd Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist jener Ort, den der Versicherte tatsächlich zum Mittelpunkt seiner privaten Lebensinteressen macht und an dem er sich tatsächlich häufig und regelmäßig aufhält vergleiche OGH 26.6.2007, 10 ObS 71/07z). Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betroffenen Person angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche OGH 27.2.2007, 10 ObS 17/07h). In diesem Zusammenhang ist auch darauf abzustellen, wo die "Wohnfunktionen", wie etwa Wohnen, Schlafen, Essen, die Aufbewahrung und das Waschen von Wäsche, in Anspruch genommen werden vergleiche OGH 11.5.2007, 10 ObS 47/07w; 30.3.1993, 10 ObS 60/93). Ausnahmsweise können auch zwei Wohnungen Mittelpunkt der Lebensinteressen der betroffenen Person sein. Es kann einem Versicherten nämlich nicht verwehrt werden, sich mehrere Wohnungen (Aufenthaltsorte) einzurichten, wenn nur der Wille deutlich erkennbar wird, dass auch die zweite Wohnung tatsächlich als zweiter ständiger Aufenthaltsort des Versicherten anzusehen ist und diese nicht nur vorübergehend, etwa aus Gründen der Erholung oder für sonstige Gelegenheiten benützt wird vergleiche OGH 11.5.2007, 10 ObS 47/07w). Es ist daher zu prüfen, welcher Aufenthaltsort "zum damaligen Zeitpunkt" als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beamten anzusehen ist. Der VwGH hat dabei darauf abgestellt, dass sich der Beamte während der Woche "nahezu regelmäßig" in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten hat und dort auch seine persönlichen Gegenstände aufbewahrte. Die Problematik einer "ständigen Zweitwohnung", die nicht zum Ausschluss des Schutzes beim Dienstweg führen muss, ist in die Beurteilung miteinzubeziehen vergleiche VwGH 24.9.1997, 95/12/0333). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090121.L02
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