RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2019 GeschäftszahlRo 2018/10/0006 RechtssatzDer Wortlaut des § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 lässt keinen Zweifel daran, dass als Subvention für konfessionelle Schulen neben jenen Lehrerdienstposten, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind, auch jener "des Schulleiters" zur Verfügung zu stellen ist. Dies wird zudem durch die Materialien (245 BlgNR 13. GP, S. 3) bekräftigt, zumal mit dem Klammerausdruck in § 18 Abs. 1 legcit. klargestellt werden sollte, dass nicht nur die Kosten der reinen Unterrichtstätigkeit, sondern (
- ua)auch jene für die Schulleitung ersetzt werden sollen. Dem Gesetz lässt sich daher nicht entnehmen, dass eine Subventionierung der Schulleitung erst dann zu erfolgen hätte, wenn die Größe der betreffenden Schule jener von öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht. Vielmehr wird mit dem letzten Halbsatz des § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 ("soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht") - wie sich auch aus den Materialien (245 BlgNR 13. GP, S. 3) ergibt - der zu tragende Lehrerpersonalaufwand dahin begrenzt, dass nur jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage ergibt.Der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG 1962 lässt keinen Zweifel daran, dass als Subvention für konfessionelle Schulen neben jenen Lehrerdienstposten, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind, auch jener "des Schulleiters" zur Verfügung zu stellen ist. Dies wird zudem durch die Materialien (245 BlgNR 13. GP, S. 3) bekräftigt, zumal mit dem Klammerausdruck in Paragraph 18, Absatz eins, legcit. klargestellt werden sollte, dass nicht nur die Kosten der reinen Unterrichtstätigkeit, sondern (
- ua)auch jene für die Schulleitung ersetzt werden sollen. Dem Gesetz lässt sich daher nicht entnehmen, dass eine Subventionierung der Schulleitung erst dann zu erfolgen hätte, wenn die Größe der betreffenden Schule jener von öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht. Vielmehr wird mit dem letzten Halbsatz des Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG 1962 ("soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht") - wie sich auch aus den Materialien (245 BlgNR 13. GP, S. 3) ergibt - der zu tragende Lehrerpersonalaufwand dahin begrenzt, dass nur jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100006.J01