← Österreich

{'item': 'Ro 2018/10/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2019 GeschäftszahlRo 2018/10/0014 RechtssatzWeder dem UniversitätsG 2002 noch dem B-GlBG 1993 ist zu entnehmen, dass bei der Beurteilung iSd § 4a B-GlBG 1993, ob eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfahren hat, auf die Person des jeweiligen Organwalters, der die Entscheidung des Universitätsorgans iSd §§ 42 Abs. 8 und 43 Abs. 1 Z 2 UniversitätsG 2002 getroffen hat, oder dessen Funktionsperiode abzustellen wäre. Es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass dem Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang ein derartiges Verständnis der "vergleichbaren Situation" zu unterstellen wäre (vgl. Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, RV 285 BlgNR

  1. GP S. 6, wonach - lediglich - "hinsichtlich der vergleichbaren Situation ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss"). Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber eine derartige Sichtweise etwa zu der insofern wortidenten Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 1 GlBG 2004 vor Augen gestanden haben könnte. Dass ein Rektor "einen eigenen Führungsstil" einbringt und "nicht an die Verwaltungspraxis des Vorgängers" gebunden ist, kann nicht begründen, dass eine unmittelbare Diskriminierung iSd § 4a B-GlBG 1993 nicht (mehr) vorläge, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation (durch den nunmehrigen Rektor) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (durch den vormaligen Rektor) erfahren hat. Es bedarf vielmehr auch insoweit einer Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund eines - im gesetzlichen Rahmen zulässigen - anderen, nicht diskriminierenden Umstandes erfolgte.Weder dem UniversitätsG 2002 noch dem B-GlBG 1993 ist zu entnehmen, dass bei der Beurteilung iSd Paragraph 4 a, B-GlBG 1993, ob eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfahren hat, auf die Person des jeweiligen Organwalters, der die Entscheidung des Universitätsorgans iSd Paragraphen 42, Absatz 8 und 43 Absatz eins, Ziffer 2, UniversitätsG 2002 getroffen hat, oder dessen Funktionsperiode abzustellen wäre. Es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass dem Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang ein derartiges Verständnis der "vergleichbaren Situation" zu unterstellen wäre vergleiche Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,, Regierungsvorlage 285 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode S. 6, wonach - lediglich - "hinsichtlich der vergleichbaren Situation ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss"). Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber eine derartige Sichtweise etwa zu der insofern wortidenten Begriffsbestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, GlBG 2004 vor Augen gestanden haben könnte. Dass ein Rektor "einen eigenen Führungsstil" einbringt und "nicht an die Verwaltungspraxis des Vorgängers" gebunden ist, kann nicht begründen, dass eine unmittelbare Diskriminierung iSd Paragraph 4 a, B-GlBG 1993 nicht (mehr) vorläge, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation (durch den nunmehrigen Rektor) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (durch den vormaligen Rektor) erfahren hat. Es bedarf vielmehr auch insoweit einer Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund eines - im gesetzlichen Rahmen zulässigen - anderen, nicht diskriminierenden Umstandes erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100014.J02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.