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{'item': 'Ra 2018/10/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2019 GeschäftszahlRa 2018/10/0027 RechtssatzAus der Begründung des Urteils des EuGH vom

  1. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, wonach ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) bei Personen besteht, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, aufhalten, ergibt sich nicht, dass solche Personen von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr hat der EuGH im Urteil vom
  2. Mai 2011, Shirley McCarthy, C-434/09, klargestellt, dass weder die Unionsbürgerrichtlinie noch Art. 21 AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar sind, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet. Hinsichtlich Art. 21 AEUV gilt dies mit der Einschränkung, dass die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirken, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde. Daraus ergibt sich, dass alleine aus dem Umstand, dass die Tochter der Antragstellerin nicht nur österreichische, sondern auch spanische Staatsbürgerin ist, noch nicht abgeleitet werden kann, dass sie ihr unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat.Aus der Begründung des Urteils des EuGH vom
  3. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, wonach ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) bei Personen besteht, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, aufhalten, ergibt sich nicht, dass solche Personen von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr hat der EuGH im Urteil vom
  4. Mai 2011, Shirley McCarthy, C-434/09, klargestellt, dass weder die Unionsbürgerrichtlinie noch Artikel 21, AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar sind, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet. Hinsichtlich Artikel 21, AEUV gilt dies mit der Einschränkung, dass die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirken, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde. Daraus ergibt sich, dass alleine aus dem Umstand, dass die Tochter der Antragstellerin nicht nur österreichische, sondern auch spanische Staatsbürgerin ist, noch nicht abgeleitet werden kann, dass sie ihr unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100027.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.