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{'item': 'Ro 2018/10/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2019 GeschäftszahlRo 2018/10/0028 RechtssatzAus der EuGH Judikatur (vgl. EuGH 15.3.2005, Bidar, C-209/03;

  1. 10.2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06; 18.11.2008, Förster, C-158/07;
  2. 7.2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C- 585/11;
  3. 2.2015, Martens, C-359/13) folgt, dass zur Beurteilung einer ausreichenden Integration des Antragstellers in die Gesellschaft des Leistungsstaates im Rahmen einer Einzelfallprüfung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die eine besondere Verbundenheit mit diesem Staat auszudrücken vermögen, wie etwa - jeweils bezogen auf den Leistungsstaat - die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit, die Absolvierung eines erheblichen Teils der Schulausbildung, Familie, Beschäftigung, Sprachkenntnisse und sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen. In diesem Sinn ist auch die im Lichte der EuGH-Rechtsprechung entstandene innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 1a Z 3 StudFG 1992 hinsichtlich der Integration in das österreichische Gesellschaftssystem zu verstehen. Da darüber hinaus innerstaatlich alternativ auch die Integration in das österreichische Bildungssystem gesondert angeführt ist, sind diesbezügliche Integrationsmaßnahmen nicht nur - soweit damit auch eine gesellschaftliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat, der die Leistung erbringen soll, einhergeht - bei der Integration in die Gesellschaft dieses Staates zu berücksichtigen, sondern auch als Integrationsmaßnahme ins Bildungssystem. Eine bloße Bildungsintegration könnte etwa dann vorliegen, wenn eine österreichische Schule im Ausland besucht wird. Das österreichische Bildungssystem umfasst alle Stufen der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED), beginnend mit dem frühkindlichen Bildungsbereich vor Schuleintritt (Kindergarten) bis zur höchsten Bildungsstufe, den Doktoratsstudien oder gleichwertigen Bildungsabschlüssen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist der Integrationsgrad einer Person in das Bildungs- oder Gesellschaftssystem zu beurteilen. Im Rahmen der Bewertung der einzubeziehenden Kriterien spielen naturgemäß jedenfalls die Intensität der Integrationsmaßnahmen sowie deren Dauer und zeitliches Naheverhältnis zum Antragszeitpunkt eine maßgebliche Rolle, wobei auch die in den anderen Ziffern des § 4 Abs. 1a StudFG 1992 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist.Aus der EuGH Judikatur vergleiche EuGH 15.3.2005, Bidar, C-209/03;
  4. 10.2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06; 18.11.2008, Förster, C-158/07;
  5. 7.2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C- 585/11;
  6. 2.2015, Martens, C-359/13) folgt, dass zur Beurteilung einer ausreichenden Integration des Antragstellers in die Gesellschaft des Leistungsstaates im Rahmen einer Einzelfallprüfung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die eine besondere Verbundenheit mit diesem Staat auszudrücken vermögen, wie etwa - jeweils bezogen auf den Leistungsstaat - die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit, die Absolvierung eines erheblichen Teils der Schulausbildung, Familie, Beschäftigung, Sprachkenntnisse und sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen. In diesem Sinn ist auch die im Lichte der EuGH-Rechtsprechung entstandene innerstaatliche Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG 1992 hinsichtlich der Integration in das österreichische Gesellschaftssystem zu verstehen. Da darüber hinaus innerstaatlich alternativ auch die Integration in das österreichische Bildungssystem gesondert angeführt ist, sind diesbezügliche Integrationsmaßnahmen nicht nur - soweit damit auch eine gesellschaftliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat, der die Leistung erbringen soll, einhergeht - bei der Integration in die Gesellschaft dieses Staates zu berücksichtigen, sondern auch als Integrationsmaßnahme ins Bildungssystem. Eine bloße Bildungsintegration könnte etwa dann vorliegen, wenn eine österreichische Schule im Ausland besucht wird. Das österreichische Bildungssystem umfasst alle Stufen der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED), beginnend mit dem frühkindlichen Bildungsbereich vor Schuleintritt (Kindergarten) bis zur höchsten Bildungsstufe, den Doktoratsstudien oder gleichwertigen Bildungsabschlüssen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist der Integrationsgrad einer Person in das Bildungs- oder Gesellschaftssystem zu beurteilen. Im Rahmen der Bewertung der einzubeziehenden Kriterien spielen naturgemäß jedenfalls die Intensität der Integrationsmaßnahmen sowie deren Dauer und zeitliches Naheverhältnis zum Antragszeitpunkt eine maßgebliche Rolle, wobei auch die in den anderen Ziffern des Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG 1992 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.