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{'item': 'Ro 2018/10/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2019 GeschäftszahlRo 2018/10/0028 RechtssatzDie Vorstellung nach dem StudFG 1992 ist ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat; beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handelt es sich um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist. Die Stipendienstellen haben als dislozierte Außenstellen der Studienbeihilfenbehörde (ohne eigene Behördenqualität) die Zuständigkeit nach § 35 StudFG 1992 wahrzunehmen, während dem zuständigen Senat der Studienbeihilfenbehörde nach § 45 Abs. 1 legcit. ausschließlich eine Rechtsmittelfunktion (Vorstellung;Die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ist ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat; beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handelt es sich um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist. Die Stipendienstellen haben als dislozierte Außenstellen der Studienbeihilfenbehörde (ohne eigene Behördenqualität) die Zuständigkeit nach Paragraph 35, StudFG 1992 wahrzunehmen, während dem zuständigen Senat der Studienbeihilfenbehörde nach Paragraph 45, Absatz eins, legcit. ausschließlich eine Rechtsmittelfunktion (Vorstellung; Vorlageantrag) eingeräumt ist (vgl. VwGH 4.7.2001, 99/12/0170;Vorlageantrag) eingeräumt ist vergleiche VwGH 4.7.2001, 99/12/0170; 14.9.1994, 94/12/0081; 16.12.1998, 98/12/0240). Ausgehend von dieser funktionellen Zuständigkeitsverteilung wäre aber nicht der Senat der Studienbeihilfenbehörde berufen gewesen, von Amts wegen anlässlich der Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zuerkennung von Studienbeihilfe im Zuge des Vorstellungsverfahrens eine Rückzahlungsverpflichtung anzuordnen, sondern die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/12/0240). Daran ändert auch die mittlerweile eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts, die keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit remonstrativer Rechtsmittel hat. Auch ist die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Studienbeihilfenbehörde weiter aufrecht. Das VwG hätte daher den Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für einen diesbezüglichen Abspruch durch die (funktionell) zuständige Behörde frei zu machen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/12/0240; VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).14.9.1994, 94/12/0081; 16.12.1998, 98/12/0240). Ausgehend von dieser funktionellen Zuständigkeitsverteilung wäre aber nicht der Senat der Studienbeihilfenbehörde berufen gewesen, von Amts wegen anlässlich der Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zuerkennung von Studienbeihilfe im Zuge des Vorstellungsverfahrens eine Rückzahlungsverpflichtung anzuordnen, sondern die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/12/0240). Daran ändert auch die mittlerweile eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts, die keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit remonstrativer Rechtsmittel hat. Auch ist die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Studienbeihilfenbehörde weiter aufrecht. Das VwG hätte daher den Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für einen diesbezüglichen Abspruch durch die (funktionell) zuständige Behörde frei zu machen vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/12/0240; VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.