RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2019 GeschäftszahlRo 2018/10/0042 RechtssatzDer Gesetzgeber hat im Wr MSG 2010 einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen, nicht aber minderjährigen Personen eingeräumt. Die Abdeckung des Bedarfs von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen (vgl. § 7 Abs. 2 Z 3 Wr MSG 2010) erfolgt vielmehr durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft. Da minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gesetzlich nicht eingeräumt ist, können sich die in § 4 Wr MSG 2010 formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auch nicht auf diese minderjährigen Personen beziehen. Demnach steht der Umstand, dass die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Wr MSG 2010 zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd § 5 Abs. 1 und 2 legcit. gehören, einer Berücksichtigung deren Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz legcit. nicht entgegen (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0033). Beziehen sich nun aber die in § 4 Wr MSG 2010 formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen - also auch § 4 Abs. 1 Z 1 legcit., der u.a. auf § 5 Abs. 2 Wr MSG 2010 verweist - nicht auf minderjährige Personen, so kommt auch die in § 5 Abs. 2 legcit. geforderte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen zur Abdeckung des Bedarfs von einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Minderjährigen nicht zum Tragen. Auch an anderer Stelle ist dem Wr MSG 2010 - seit der Novellierung des § 8 Abs. 2 legcit. durch LGBl. 2/2018 - nicht mehr zu entnehmen, dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Minderjährigen Voraussetzung für die Abdeckung dessen Bedarfs durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigte Person wäre.Der Gesetzgeber hat im Wr MSG 2010 einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen, nicht aber minderjährigen Personen eingeräumt. Die Abdeckung des Bedarfs von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Wr MSG 2010) erfolgt vielmehr durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft. Da minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gesetzlich nicht eingeräumt ist, können sich die in Paragraph 4, Wr MSG 2010 formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auch nicht auf diese minderjährigen Personen beziehen. Demnach steht der Umstand, dass die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Wr MSG 2010 zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd Paragraph 5, Absatz eins und 2 legcit. gehören, einer Berücksichtigung deren Bedarfs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz legcit. nicht entgegen vergleiche VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0033). Beziehen sich nun aber die in Paragraph 4, Wr MSG 2010 formulierten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen - also auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, legcit., der u.a. auf Paragraph 5, Absatz 2, Wr MSG 2010 verweist - nicht auf minderjährige Personen, so kommt auch die in Paragraph 5, Absatz 2, legcit. geforderte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen zur Abdeckung des Bedarfs von einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Minderjährigen nicht zum Tragen. Auch an anderer Stelle ist dem Wr MSG 2010 - seit der Novellierung des Paragraph 8, Absatz 2, legcit. durch Landesgesetzblatt 2 aus 2018, - nicht mehr zu entnehmen, dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Minderjährigen Voraussetzung für die Abdeckung dessen Bedarfs durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigte Person wäre. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/10/0021 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100042.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.