RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2018 GeschäftszahlRa 2018/10/0062 Rechtssatz§ 330a ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 stellt auf in "stationären Pflegeeinrichtungen" ab. Eine Legaldefinition dieses Begriffes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auszugehen ist davon, dass der Begriff der stationären Pflegeeinrichtung schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt ist. Allerdings ist für die in § 330a ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 angesprochene Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" erforderlich, dass die davon - etwa auch wegen einer Behinderung - betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht; arg. "stationär") untergebracht sind und Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten. Die Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" in diesem Sinn ist daher im Fall der ausschließlichen Inanspruchnahme eines "teilstationären Dienstes" gemäß § 46 NÖ SHG 2000, wie bspw. einer Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 46 Abs. 2 Z 3 NÖ SHG 2000), zu verneinen. Bei "stationären Diensten" (vgl. § 47 NÖ SHG 2000), etwa im Fall eines Wohnhauses oder einer Wohnform für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (vgl. § 47 Abs. 2 Z 3 NÖ SHG 2000), kommt hingegen - bei entsprechender Pflege und Betreuung der darin dauernd untergebrachten Person - eine Qualifikation als "stationäre Pflegeeinrichtungen" iSd § 330a ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 in Betracht.Paragraph 330 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, stellt auf in "stationären Pflegeeinrichtungen" ab. Eine Legaldefinition dieses Begriffes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auszugehen ist davon, dass der Begriff der stationären Pflegeeinrichtung schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt ist. Allerdings ist für die in Paragraph 330 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, angesprochene Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" erforderlich, dass die davon - etwa auch wegen einer Behinderung - betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht; arg. "stationär") untergebracht sind und Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten. Die Aufnahme in einer "stationären Pflegeeinrichtung" in diesem Sinn ist daher im Fall der ausschließlichen Inanspruchnahme eines "teilstationären Dienstes" gemäß Paragraph 46, NÖ SHG 2000, wie bspw. einer Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ SHG 2000), zu verneinen. Bei "stationären Diensten" vergleiche Paragraph 47, NÖ SHG 2000), etwa im Fall eines Wohnhauses oder einer Wohnform für Menschen mit besonderen Bedürfnissen vergleiche Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ SHG 2000), kommt hingegen - bei entsprechender Pflege und Betreuung der darin dauernd untergebrachten Person - eine Qualifikation als "stationäre Pflegeeinrichtungen" iSd Paragraph 330 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, in Betracht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/10/0051 E 30.04.2019 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100062.L02
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