RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlRa 2018/10/0071 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2009/10/0069 E
- April 2012 RS 2 Stammrechtssatz§ 62a Abs. 4 ApG 1907 enthält eine eigenständige normative Regelung, die für ihren zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG 1907 vorgeht (vgl. E VfGH
- Juni 2008, G12/08, VfSlg 18513/2008; E
- Juni 2011, G 161/10). § 62a ApG 1907 trifft Regelungen zur Frage, welche Rechtslage bezüglich der Zurücknahme der Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I 41/2006Paragraph 62 a, Absatz 4, ApG 1907 enthält eine eigenständige normative Regelung, die für ihren zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG 1907 vorgeht vergleiche E VfGH
- Juni 2008, G12/08, VfSlg 18513 aus 2008,; E
- Juni 2011, G 161/10). Paragraph 62 a, ApG 1907 trifft Regelungen zur Frage, welche Rechtslage bezüglich der Zurücknahme der Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken nach In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, gilt. Die - allgemeine, pro futuro geltende - Regelung des Abs1 des § 62a ApG 1907 betrifft jene Fälle, in denen die Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I 41/2006 (das ist der
- März 2006) erteilt worden ist. Die Übergangsvorschrift des Abs 3 legcit ordnet jedoch an, dass auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des
- Oktober 2006 die Rechtslage vor dessen In-Kraft-Treten weiterhin anzuwenden ist. Um einen Anwendungsfall dieser speziellen Übergangsbestimmung handelt es sich in dem Fall in dem die erteilte Konzession nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I 41/2006, jedoch vor dem
- Oktober 2006 erteilt wurde; dieses Konzessionsverfahren also zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des zitierten Gesetzes anhängig war. Die Erteilung einer solchen Konzession unterliegt der Übergangsbestimmung des § 62a Abs 3 ApG 1907, in der (für das Konzessionsverfahren) die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage angeordnet wird. § 62a Abs 2 legcit ordnet ausdrücklich an, dass für das Verfahren über die "Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiter gilt. Diese für den geschilderten Sachverhalt maßgebliche (speziellere) Anordnung schließt die Anwendbarkeit des angefochtenen Absatzes 1 aus (vgl. E VfGH
- Dezember 2009, G 224/2009, VfSlg 18948/2009). Der VwGH schließt sich diesen Ausführungen hinsichtlich der Spezialität des § 62a Abs. 2 ApG 1907 gegenüber Abs. 1 in einem Fall des Abs. 3 (Konzessionserteilung noch vor dem Ablauf des
- Oktober 2006) an. In gleicher Weise ist aber davon auszugehen, dass auch in einem Fall des Abs. 4 (Konzessionserteilung nach Ablauf des
- Oktober 2006 aufgrund modifizierter Anwendung des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG 1907) § 62a Abs. 2 ApG 1907 die speziellere Norm gegenüber Abs. 1 darstellt.des Paragraph 62 a, ApG 1907 betrifft jene Fälle, in denen die Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, (das ist der
- März 2006) erteilt worden ist. Die Übergangsvorschrift des Absatz 3, legcit ordnet jedoch an, dass auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des
- Oktober 2006 die Rechtslage vor dessen In-Kraft-Treten weiterhin anzuwenden ist. Um einen Anwendungsfall dieser speziellen Übergangsbestimmung handelt es sich in dem Fall in dem die erteilte Konzession nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006,, jedoch vor dem
- Oktober 2006 erteilt wurde; dieses Konzessionsverfahren also zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des zitierten Gesetzes anhängig war. Die Erteilung einer solchen Konzession unterliegt der Übergangsbestimmung des Paragraph 62 a, Absatz 3, ApG 1907, in der (für das Konzessionsverfahren) die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage angeordnet wird. Paragraph 62 a, Absatz 2, legcit ordnet ausdrücklich an, dass für das Verfahren über die "Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, weiter gilt. Diese für den geschilderten Sachverhalt maßgebliche (speziellere) Anordnung schließt die Anwendbarkeit des angefochtenen Absatzes 1 aus vergleiche E VfGH
- Dezember 2009, G 224 aus 2009,, VfSlg 18948 aus 2009,). Der VwGH schließt sich diesen Ausführungen hinsichtlich der Spezialität des Paragraph 62 a, Absatz 2, ApG 1907 gegenüber Absatz eins, in einem Fall des Absatz 3, (Konzessionserteilung noch vor dem Ablauf des
- Oktober 2006) an. In gleicher Weise ist aber davon auszugehen, dass auch in einem Fall des Absatz 4, (Konzessionserteilung nach Ablauf des
- Oktober 2006 aufgrund modifizierter Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG 1907) Paragraph 62 a, Absatz 2, ApG 1907 die speziellere Norm gegenüber Absatz eins, darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100071.L01
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