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{'item': 'Ra 2018/10/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlRa 2018/10/0101 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2018/10/0076 B

  1. August 2018 RS 1 StammrechtssatzDie Frage, ob sich die Anordnung des § 707a Abs. 2 ASVG idF 2017/I/125 auch auf den Rückersatz von Kosten bezieht, die vor dem
  2. Jänner 2018 entstanden sind, lässt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klären. § 707a Abs. 2 legcit knüpft seine Wirkungen unmissverständlich an den Zeitpunkt des Vermögenszugriffs und nicht an jenen der Entstehung der zu ersetzenden Kosten. Ab
  3. Jänner 2018 darf ein Vermögenszugriff iSd § 330a ASVG idF 2017/I/125 nicht mehr stattfinden. Daraus ergibt sich, dass alle am
  4. Jänner 2018 in einer solchen Angelegenheit anhängigen Verfahren der neuen Rechtslage unterliegen sollen. Dies folgt auch aus der weiteren Anordnung des § 707a Abs. 2
  5. Satz legcit, wonach, insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft treten. Wenn § 707a Abs. 2 legcit als Stichtag für das Verbot des Vermögenszugriffs den
  6. Jänner 2018 festlegt und von zu diesem Zeitpunkt "anhängigen Verfahren" spricht, so können solchen zum Stichtag
  7. Jänner 2018 denkmöglich nur Kosten zugrunde liegen, die bereits zuvor entstanden sind, könnten doch für nach dem Stichtag entstandene Kosten am Stichtag noch keine Kostenersatzverfahren eingeleitet sein. Demnach umfasst das in § 330a legcit enthaltene Verbot des Pflegeregresses nach § 707a Abs. 2 legcit auch Kosten, die vor dem
  8. Jänner 2018 angefallen sind(vgl. OGH 30.4.2018, 1 Ob 62/18a). Befindet sich das Verfahren zur Geltendmachung des Kostenersatzes zum Stichtag
  9. Jänner 2018 im Stadium der Anhängigkeit vor dem VwG, so handelt es sich um ein laufendes Verfahren zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs iSd § 330a legcit, da der Gesetzeswortlaut nicht nach dem Verfahrensstadium differenziert. Das VwG hat in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Kostenersatzbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.Die Frage, ob sich die Anordnung des Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung 2017/I/125 auch auf den Rückersatz von Kosten bezieht, die vor dem
  10. Jänner 2018 entstanden sind, lässt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klären. Paragraph 707 a, Absatz 2, legcit knüpft seine Wirkungen unmissverständlich an den Zeitpunkt des Vermögenszugriffs und nicht an jenen der Entstehung der zu ersetzenden Kosten. Ab
  11. Jänner 2018 darf ein Vermögenszugriff iSd Paragraph 330 a, ASVG in der Fassung 2017/I/125 nicht mehr stattfinden. Daraus ergibt sich, dass alle am
  12. Jänner 2018 in einer solchen Angelegenheit anhängigen Verfahren der neuen Rechtslage unterliegen sollen. Dies folgt auch aus der weiteren Anordnung des Paragraph 707 a, Absatz 2,
  13. Satz legcit, wonach, insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft treten. Wenn Paragraph 707 a, Absatz 2, legcit als Stichtag für das Verbot des Vermögenszugriffs den
  14. Jänner 2018 festlegt und von zu diesem Zeitpunkt "anhängigen Verfahren" spricht, so können solchen zum Stichtag
  15. Jänner 2018 denkmöglich nur Kosten zugrunde liegen, die bereits zuvor entstanden sind, könnten doch für nach dem Stichtag entstandene Kosten am Stichtag noch keine Kostenersatzverfahren eingeleitet sein. Demnach umfasst das in Paragraph 330 a, legcit enthaltene Verbot des Pflegeregresses nach Paragraph 707 a, Absatz 2, legcit auch Kosten, die vor dem
  16. Jänner 2018 angefallen sind(vgl. OGH 30.4.2018, 1 Ob 62/18a). Befindet sich das Verfahren zur Geltendmachung des Kostenersatzes zum Stichtag
  17. Jänner 2018 im Stadium der Anhängigkeit vor dem VwG, so handelt es sich um ein laufendes Verfahren zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs iSd Paragraph 330 a, legcit, da der Gesetzeswortlaut nicht nach dem Verfahrensstadium differenziert. Das VwG hat in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Kostenersatzbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100101.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.