RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2019 GeschäftszahlRa 2018/10/0133 RechtssatzDer in § 14 Abs. 3 Tir. MSG 2010 verwendete Begriff des "besonderen Härtefalls" ist anders als der Begriff der "Notlage" (deren Vorliegen für die Gewährung von Grundleistungen der Mindestsicherung vorausgesetzt wird; vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Tir. MSG 2010) im Gesetz nicht näher definiert und - schon mit Blick auf die unterschiedliche Wortwahl des Gesetzgebers - nicht mit dieser gleichzusetzen. Das Vorliegen eines "besonderen Härtefalls" iSd § 14 Tir. MSG 2010 ist Voraussetzung für die Gewährung näher bestimmter besonderer Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die zusätzlich zum oder unabhängig vom Bezug von Grundleistungen zuerkannt werden. Ein solcher "besonderer Härtefall" liegt nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden - also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände - gelangt ist. Aus diesem Grund ist die Frage, ob sich eine hilfesuchende Person durch eigenes Verschulden in eine Situation gebracht hat, die sie einen Antrag auf Zusatzleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung iSd § 14 Tir. MSG 2010 stellen lässt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls iSd § 14 Abs. 3 Tir. MSG 2010, der die Gewährung der darin genannten Zusatzleistungen rechtfertigt, zu berücksichtigen (vgl. § 19 Tir. MSG 2010).Der in Paragraph 14, Absatz 3, Tir. MSG 2010 verwendete Begriff des "besonderen Härtefalls" ist anders als der Begriff der "Notlage" (deren Vorliegen für die Gewährung von Grundleistungen der Mindestsicherung vorausgesetzt wird; vergleiche Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, Tir. MSG 2010) im Gesetz nicht näher definiert und - schon mit Blick auf die unterschiedliche Wortwahl des Gesetzgebers - nicht mit dieser gleichzusetzen. Das Vorliegen eines "besonderen Härtefalls" iSd Paragraph 14, Tir. MSG 2010 ist Voraussetzung für die Gewährung näher bestimmter besonderer Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die zusätzlich zum oder unabhängig vom Bezug von Grundleistungen zuerkannt werden. Ein solcher "besonderer Härtefall" liegt nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden - also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände - gelangt ist. Aus diesem Grund ist die Frage, ob sich eine hilfesuchende Person durch eigenes Verschulden in eine Situation gebracht hat, die sie einen Antrag auf Zusatzleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung iSd Paragraph 14, Tir. MSG 2010 stellen lässt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls iSd Paragraph 14, Absatz 3, Tir. MSG 2010, der die Gewährung der darin genannten Zusatzleistungen rechtfertigt, zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 19, Tir. MSG 2010). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100133.L01
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