RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlRa 2018/11/0016 Rechtssatz§ 19 Abs. 1 PRIKRAF-G 2005 beruft die Schiedskommission zur "Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten". Was unter Streitigkeiten iSd.Paragraph 19, Absatz eins, PRIKRAF-G 2005 beruft die Schiedskommission zur "Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten". Was unter Streitigkeiten iSd. § 19 Abs. 1 PRIKRAF-G 2005 zu verstehen ist, lässt sich weder nach dem Wortlaut noch nach den - unergiebigen - Materialien zum PRIKRAF-G 2005 alleine beurteilen. Auch ein Rückgriff auf die Vorgängerbestimmung, § 15 Abs. 1 PRIKRAF-G, BGBl. I Nr. 42/2002, sowie die dazu vorliegenden Materialien (578/A
- GP, AB 980 BlgNR
- GP, 1) bietet für sich keine Anhaltspunkte dafür, was unter "Streitigkeiten" zu verstehen ist. Ebenso wie in dem vom VfGH in seinem E vom 10.12.2009, VfSlg. 18.943, dargelegten System des § 345a ASVG ist auch im System der PRIKRAF-Finanzierung eine Klärung von Streitigkeiten, die auf Auffassungsunterschieden über die Auslegung einzelner Bestimmungen über Anspruchsvoraussetzungen beruhen, auf einem rechtsstaatlich einwandfreien Weg geboten. Deshalb ist - in Anlehnung an das zitierte Erkenntnis des VfGH - einer Auslegung dahin der Vorzug zu geben, dass eine "Streitigkeit" iSd. § 19 Abs. 1 PRIKRAF-G 2005 auch dann vorliegt, wenn anhand eines konkret dargelegten Sachverhalts derartige Auffassungsunterschiede im Rahmen eines Feststellungsbegehrens an die Schiedskommission herangetragen werden.Paragraph 19, Absatz eins, PRIKRAF-G 2005 zu verstehen ist, lässt sich weder nach dem Wortlaut noch nach den - unergiebigen - Materialien zum PRIKRAF-G 2005 alleine beurteilen. Auch ein Rückgriff auf die Vorgängerbestimmung, Paragraph 15, Absatz eins, PRIKRAF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,, sowie die dazu vorliegenden Materialien (578/A
- GP, Ausschussbericht 980 BlgNR
- GP, 1) bietet für sich keine Anhaltspunkte dafür, was unter "Streitigkeiten" zu verstehen ist. Ebenso wie in dem vom VfGH in seinem E vom 10.12.2009, VfSlg. 18.943, dargelegten System des Paragraph 345 a, ASVG ist auch im System der PRIKRAF-Finanzierung eine Klärung von Streitigkeiten, die auf Auffassungsunterschieden über die Auslegung einzelner Bestimmungen über Anspruchsvoraussetzungen beruhen, auf einem rechtsstaatlich einwandfreien Weg geboten. Deshalb ist - in Anlehnung an das zitierte Erkenntnis des VfGH - einer Auslegung dahin der Vorzug zu geben, dass eine "Streitigkeit" iSd. Paragraph 19, Absatz eins, PRIKRAF-G 2005 auch dann vorliegt, wenn anhand eines konkret dargelegten Sachverhalts derartige Auffassungsunterschiede im Rahmen eines Feststellungsbegehrens an die Schiedskommission herangetragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110016.L01