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{'item': 'Ra 2018/11/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlRa 2018/11/0077 RechtssatzNichtstattgebung - grundverkehrsbehördliche Genehmigung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht - einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den antragsabweisenden Bescheid der Revisionswerberin (Grundverkehrs-Landeskommission) Folge gebend - der Mitbeteiligten die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb näher genannter Grundstücke unter Auflagen. Mit der dagegen gerichteten Revision ist der Antrag verbunden, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die Transaktion für nichtig zu erklären sei, falls der Revision Folge gegeben würde. Damit würde die Rechtssicherheit beeinträchtigt (Hinweis auf EuGH vom 23.9.2003, Rs C-452/01, Ospelt), weil ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung ein Wiederherstellungsverfahren nach § 29 GVG durchgeführt werden müsste. Das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Argument spricht bloß die regelmäßigen Folgen der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, mit der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht - unabhängig von einer allfälligen dagegen gerichteten Revision - die Rechtskraft eintreten zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258, mwN), an. Das Erfordernis einer allfälligen Rückabwicklung für den Fall, dass der Revision Folge gegeben wird, ist daher für sich genommen nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit darzutun. Mit § 29 GVG steht jedenfalls ein Weg zur Rückgängigmachung des Rechtserwerbs durch die Mitbeteiligte und damit zur Wahrung der von der Revisionswerberin wahrzunehmenden Interessen zur Verfügung (vgl. VwGH 30.7.2017, Ra 2017/11/0217).Nichtstattgebung - grundverkehrsbehördliche Genehmigung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht - einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den antragsabweisenden Bescheid der Revisionswerberin (Grundverkehrs-Landeskommission) Folge gebend - der Mitbeteiligten die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb näher genannter Grundstücke unter Auflagen. Mit der dagegen gerichteten Revision ist der Antrag verbunden, ihr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die Transaktion für nichtig zu erklären sei, falls der Revision Folge gegeben würde. Damit würde die Rechtssicherheit beeinträchtigt (Hinweis auf EuGH vom 23.9.2003, Rs C-452/01, Ospelt), weil ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung ein Wiederherstellungsverfahren nach Paragraph 29, GVG durchgeführt werden müsste. Das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Argument spricht bloß die regelmäßigen Folgen der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, mit der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht - unabhängig von einer allfälligen dagegen gerichteten Revision - die Rechtskraft eintreten zu lassen vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258, mwN), an. Das Erfordernis einer allfälligen Rückabwicklung für den Fall, dass der Revision Folge gegeben wird, ist daher für sich genommen nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit darzutun. Mit Paragraph 29, GVG steht jedenfalls ein Weg zur Rückgängigmachung des Rechtserwerbs durch die Mitbeteiligte und damit zur Wahrung der von der Revisionswerberin wahrzunehmenden Interessen zur Verfügung vergleiche VwGH 30.7.2017, Ra 2017/11/0217). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0078 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110077.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.