RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/11/0077 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0078 RechtssatzDas Tätigwerden eines Sachverständigen auf Seiten der Mitbeteiligten, der bereits vor seiner Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen in seiner im Auftrag der Mitbeteiligten erstatteten gutachterlichen Stellungnahme zum Schluss gekommen ist, dass dem Betriebskonzept entgegen der Annahme der Grundverkehrs-Landeskommission realistische Werte zu Grunde lägen, die von der Mitbeteiligten als "werdende" Landwirtin auch nachhaltig erreicht werden könnten, ist geeignet, seine Unparteilichkeit und Objektivität hinsichtlich der Begutachtung jenes Betriebskonzepts, dem seine eigene fachliche Expertise zu Grunde liegt, in Frage zu stellen (vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Bei objektiver Betrachtungsweise konnte nämlich zumindest der Anschein entstehen, dass der Sachverständige dem Prozessstandpunkt der Mitbeteiligten näher stünde, sodass iSd. § 53 Abs. 1 AVG Umstände glaubhaft gemacht wurden, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen und Befangenheit begründen. Die offenkundige Einbindung des Sachverständigen auf Basis einer privatrechtlichen Beziehung zur Mitbeteiligten hätte das VwG daher dazu veranlassen müssen, von der Bestellung der betreffenden Person zum gerichtlichen Sachverständigen Abstand zu nehmen bzw. dem diesbezüglichen Ablehnungsantrag stattzugeben (vgl. VwGH 2012/07/0137, VwGH 12.5.1992, 91/08/0139).Das Tätigwerden eines Sachverständigen auf Seiten der Mitbeteiligten, der bereits vor seiner Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen in seiner im Auftrag der Mitbeteiligten erstatteten gutachterlichen Stellungnahme zum Schluss gekommen ist, dass dem Betriebskonzept entgegen der Annahme der Grundverkehrs-Landeskommission realistische Werte zu Grunde lägen, die von der Mitbeteiligten als "werdende" Landwirtin auch nachhaltig erreicht werden könnten, ist geeignet, seine Unparteilichkeit und Objektivität hinsichtlich der Begutachtung jenes Betriebskonzepts, dem seine eigene fachliche Expertise zu Grunde liegt, in Frage zu stellen vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Bei objektiver Betrachtungsweise konnte nämlich zumindest der Anschein entstehen, dass der Sachverständige dem Prozessstandpunkt der Mitbeteiligten näher stünde, sodass iSd. Paragraph 53, Absatz eins, AVG Umstände glaubhaft gemacht wurden, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen und Befangenheit begründen. Die offenkundige Einbindung des Sachverständigen auf Basis einer privatrechtlichen Beziehung zur Mitbeteiligten hätte das VwG daher dazu veranlassen müssen, von der Bestellung der betreffenden Person zum gerichtlichen Sachverständigen Abstand zu nehmen bzw. dem diesbezüglichen Ablehnungsantrag stattzugeben vergleiche VwGH 2012/07/0137, VwGH 12.5.1992, 91/08/0139). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110077.L07
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