RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2018 GeschäftszahlRa 2018/11/0081 RechtssatzAngesichts der mit § 23 Abs. 1 ArbIG (und § 28a Abs. 3 AuslBG) übereinstimmenden Formulierung des § 7j Abs. 1 AVRAG 1993 und angesichts des Umstandes, dass nach den Materialien zur letztgenannten Bestimmung (vgl. RN 319 BlgNR
- GP, 14) u.a. § 23 ArbIG Vorbild war, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, von der in den Erkenntnissen 97/11/0044 und Ra 2016/02/0002 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen, derzufolge die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG aus dem Kreis der "anderen Personen" (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) strikt zu unterscheiden ist und Spezialvorschriften wie § 23 Abs. 1 ArbIG über das Wirksamwerden der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht für den Fall der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG gelten. Auch § 7j Abs. 1 AVRAG 1993 ist demzufolge dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt.Angesichts der mit Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG (und Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG) übereinstimmenden Formulierung des Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG 1993 und angesichts des Umstandes, dass nach den Materialien zur letztgenannten Bestimmung vergleiche RN 319 BlgNR
- GP, 14) u.a. Paragraph 23, ArbIG Vorbild war, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, von der in den Erkenntnissen 97/11/0044 und Ra 2016/02/0002 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen, derzufolge die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG aus dem Kreis der "anderen Personen" (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) strikt zu unterscheiden ist und Spezialvorschriften wie Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG über das Wirksamwerden der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht für den Fall der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG gelten. Auch Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG 1993 ist demzufolge dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt. BeachteBesprechung in: ecolex 10/2018 S. 936 - 938;ecolex 10 aus 2018, S. 936 - 938; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110081.L06