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{'item': 'Ra 2018/11/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/11/0114 RechtssatzSowohl die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis als auch das VwG gehen davon aus, dass die entsendeten Arbeitnehmer am

  1. Mai 2016 ihre Arbeit aufgenommen hätten. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer hätte in der Verrichtung von Einstellarbeiten an Fenstern und Terrassentüren bestanden. Schon in seiner Rechtfertigung hatte der Revisionswerber vorgebracht, es sei "am gegenständlichen Objekt" zunächst eine Montage durchgeführt worden, wobei die diesbezügliche Entsendungsmeldung am
  2. April 2016 erfolgt sei. Am
  3. Mai 2016 sei "kurzfristig ein Service durchgeführt" worden. Jedenfalls für eine solche Konstellation ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung der Erstattung der Meldung spätestens eine Woche vor Arbeitsantritt nicht mehr als verhältnismäßig im Sinne der Judikatur des EuGH (wie auch des Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU) qualifiziert werden kann, weil diese Maßnahme über das hinausgeht, was zur Erreichung des grundsätzlich gerechtfertigten Ziels der Kontrolle der Einhaltung der Mindestentlohnung der entsendeten Arbeitnehmer erforderlich ist. Dass die einwöchige Frist des AVRAG 1993 überschießend ist, wurde im Übrigen offensichtlich auch vom Gesetzgeber des LSD-BG 2016 erkannt, wie die Materialien zu § 19 Abs. 1 LSD-BG 2016 zeigen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts war es der belangten Behörde wie auch dem VwG verwehrt, ungeachtet der im Revisionsfall unstrittig drei Tage vor Arbeitsantritt erstatteten Meldung der Entsendung das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 7b Abs. 3 AVRAG 1993 zu bejahen.Sowohl die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis als auch das VwG gehen davon aus, dass die entsendeten Arbeitnehmer am
  4. Mai 2016 ihre Arbeit aufgenommen hätten. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer hätte in der Verrichtung von Einstellarbeiten an Fenstern und Terrassentüren bestanden. Schon in seiner Rechtfertigung hatte der Revisionswerber vorgebracht, es sei "am gegenständlichen Objekt" zunächst eine Montage durchgeführt worden, wobei die diesbezügliche Entsendungsmeldung am
  5. April 2016 erfolgt sei. Am
  6. Mai 2016 sei "kurzfristig ein Service durchgeführt" worden. Jedenfalls für eine solche Konstellation ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung der Erstattung der Meldung spätestens eine Woche vor Arbeitsantritt nicht mehr als verhältnismäßig im Sinne der Judikatur des EuGH (wie auch des Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/67/EU) qualifiziert werden kann, weil diese Maßnahme über das hinausgeht, was zur Erreichung des grundsätzlich gerechtfertigten Ziels der Kontrolle der Einhaltung der Mindestentlohnung der entsendeten Arbeitnehmer erforderlich ist. Dass die einwöchige Frist des AVRAG 1993 überschießend ist, wurde im Übrigen offensichtlich auch vom Gesetzgeber des LSD-BG 2016 erkannt, wie die Materialien zu Paragraph 19, Absatz eins, LSD-BG 2016 zeigen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts war es der belangten Behörde wie auch dem VwG verwehrt, ungeachtet der im Revisionsfall unstrittig drei Tage vor Arbeitsantritt erstatteten Meldung der Entsendung das Vorliegen eines Verstoßes gegen Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG 1993 zu bejahen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110114.L03.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.