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{'item': 'Ra 2018/11/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2022 GeschäftszahlRa 2018/11/0119 Rechtssatz§ 3 Vlbg GVG 2004 legt nach Ausweis der Materialien zum Grundverkehrsgesetz

(1993)für juristische Personen die sog. Sitztheorie zugrunde und nicht die sog. Kontrolltheorie. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Revisionswerberin um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Es ist daher gegenständlich nicht von Bedeutung, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer der Revisionswerberin Staatsangehörige der Schweiz sind, sodass auch die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens auf den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist. Es ist daher weder ersichtlich, weshalb die (unstrittige) Schweizer Staatsangehörigkeit der beiden Gesellschafter vom VwG herausgestellt wird, noch ist nachvollziehbar, weshalb im Revisionsfall § 2 Abs. 5 lit. c Vlbg GVG 2004 einschlägig sein sollte, handelt es sich bei der Revisionswerberin doch zweifelsfrei nicht um eine juristische Person mit Sitz im Inland. Das VwG verkennt weiters, dass aus der von ihm gezogenen rechtlichen Konsequenz, dass sich die Revisionswerberin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, noch nicht folgt, dass der gegenständliche Rechtserwerb den Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer unterworfen wäre. Zu diesem Ergebnis hätte das VwG nur gelangen können, wenn auf die Revisionswerberin die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Vlbg GVG 2004 über die Gleichbehandlung mit Inländern nicht anwendbar wäre.Paragraph 3, Vlbg GVG 2004 legt nach Ausweis der Materialien zum Grundverkehrsgesetz
(1993)für juristische Personen die sog. Sitztheorie zugrunde und nicht die sog. Kontrolltheorie. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Revisionswerberin um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Es ist daher gegenständlich nicht von Bedeutung, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer der Revisionswerberin Staatsangehörige der Schweiz sind, sodass auch die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens auf den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist. Es ist daher weder ersichtlich, weshalb die (unstrittige) Schweizer Staatsangehörigkeit der beiden Gesellschafter vom VwG herausgestellt wird, noch ist nachvollziehbar, weshalb im Revisionsfall Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, Vlbg GVG 2004 einschlägig sein sollte, handelt es sich bei der Revisionswerberin doch zweifelsfrei nicht um eine juristische Person mit Sitz im Inland. Das VwG verkennt weiters, dass aus der von ihm gezogenen rechtlichen Konsequenz, dass sich die Revisionswerberin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, noch nicht folgt, dass der gegenständliche Rechtserwerb den Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer unterworfen wäre. Zu diesem Ergebnis hätte das VwG nur gelangen können, wenn auf die Revisionswerberin die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Vlbg GVG 2004 über die Gleichbehandlung mit Inländern nicht anwendbar wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2018110119.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.