RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlRa 2018/11/0187 RechtssatzDer VwGH hat in seiner Judikatur zu § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 vor der Neufassung durch die FSG-Novelle BGBl. I Nr. 117/2010 betont, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein - anders als nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 - noch nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 erfüllt (vgl. zB. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023). Als Umstände, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, hat der VwGH angesehen, wenn Geschwindigkeitsexzesse an gefährlichen Orten (wie zB. im Ortsgebiet im Bereich von Hauseinfahrten oder an Stellen mit einmündenden Straßen) oder etwa unter stark herabgesetzter Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeuglenkers erfolgten (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135). Geschwindigkeitsexzesse hat der VwGH bereits dann als gegeben angesehen, wenn im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten wurde (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135) oder außerhalb des Ortsgebiets die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten wurde (vgl. VwGH 11.7.2000, 99/11/0365 mwN.). Dass diese Judikatur nicht auf die Rechtslage nach der FSG-Novelle BGBl. I Nr. 117/2010 zu übertragen wäre, ist auch vor dem Hintergrund der Materialien zu dieser Novelle (vgl. AB 1021 Blg NR
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