RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/11/0225 RechtssatzIn den Verfahren nach § 53 Abs. 4 NÖ KJHG 2013 ist entscheidungsrelevant, ob "gravierende Missstände" iS dieser Bestimmung vorliegen. Solche Missstände könnten zweifellos dann vorliegen, wenn den mitbeteiligten Parteien ein strafbares Verhalten (insbesondere ihres Obmannes) zuzurechnen wäre, wie es nach den Feststellungen des VwG bereits Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist (durch welche die Strafverfahren gemäß § 1 Abs. 2 StPO eingeleitet und somit anhängig iSd § 38 AVG wurden; vgl. auch dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070). Damit ergibt sich, dass die den Gegenstand der Strafverfahren bildende Hauptfrage (konkret ob die erwähnten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 83 ff, 88, 92 ,93, 94, 99, 105, 107, 107b, 108, 111, 115, 146ff, 153, 153b, 199, 206f, 212 und 302) vom Obmann der mitbeteiligten Parteien übertreten wurden) zugleich ein entscheidungsrelevantes Element (Vorfrage) der Rechtsfrage, ob "gravierende Missstände" iSd § 53 Abs. 4 NÖ KJHG 2013 vorliegen, darstellt. Der Qualifikation als Vorfrage steht nicht entgegen, dass es zur Lösung der letztgenannten Rechtsfrage (welche die Hauptfrage in den genannten Verfahren der mitbeteiligten Parteien bildet) überdies (arg. "gravierend") einer Wertung bzw. Gewichtung der in den Strafverfahren allenfalls festgestellten Straftat(
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