RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlRo 2018/12/0001 RechtssatzBei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 war auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte. Der vorzunehmende Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit war für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 21.11.2001, 99/12/0097). Diese Rechtsprechung ist auch für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 weiterhin anwendbar: Der Beamte ist gemäß § 12 Abs. 5 GehG 1956 bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen der Anrechnung zu belehren und hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Teilt der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 6 GehG 1956 unzulässig. Eine über sechs Monate hinausgehende Betrachtungsweise verbietet sich daher nach der Intention des Gesetzes, die auf eine Beurteilung in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Ernennung abstellt. Es ist daher bei der Prüfung auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen (vgl. VwGH 21.1.1998, 96/12/0001).Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 war auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte. Der vorzunehmende Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit war für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 21.11.2001, 99/12/0097). Diese Rechtsprechung ist auch für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, weiterhin anwendbar: Der Beamte ist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, GehG 1956 bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen der Anrechnung zu belehren und hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Teilt der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GehG 1956 unzulässig. Eine über sechs Monate hinausgehende Betrachtungsweise verbietet sich daher nach der Intention des Gesetzes, die auf eine Beurteilung in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Ernennung abstellt. Es ist daher bei der Prüfung auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen vergleiche VwGH 21.1.1998, 96/12/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120001.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.