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{'item': 'Ro 2018/12/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlRo 2018/12/0001 RechtssatzNach den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 (vgl. RV 585 BlgNR

  1. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. VwGH 5.7.2006, 2003/12/0157). Nicht jede Überschreitung des Arbeitserfolges kann dabei eine "erhebliche" sein, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Im Zusammenhang mit einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 GehG 1956 muss der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit erreichen, um ein "erhebliches" Ausmaß im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu erreichen. Das Gesamtvolumen ist dabei durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt (vgl. VwGH 13.9.2007, 2006/12/0160). Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg auch iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.Nach den Materialien zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, vergleiche Regierungsvorlage 585 BlgNR
  2. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte vergleiche VwGH 5.7.2006, 2003/12/0157). Nicht jede Überschreitung des Arbeitserfolges kann dabei eine "erhebliche" sein, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Im Zusammenhang mit einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 muss der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit erreichen, um ein "erhebliches" Ausmaß im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu erreichen. Das Gesamtvolumen ist dabei durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt vergleiche VwGH 13.9.2007, 2006/12/0160). Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg auch iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120001.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.