RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/12/0017 RechtssatzDafür, dass Vorhaben gemäß § 26 UniversitätsG 2002 von § 159 BDG 1979 nicht umfasst sind, spricht der Umstand, dass die in § 159 BDG 1979 normierte Meldeverpflichtung für "außergerichtliche wissenschaftliche Gutachten" in inhaltlicher Hinsicht mit den Bestimmungen des § 26 legcit. in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis steht (vgl. die von § 159 BDG 1979 abweichende, im Vorhinein bestehende Meldeverpflichtung des Projektleiters an das Rektorat gemäß § 26 Abs. 4 UniversitätsG 2002 und die dort vorgesehene Möglichkeit einer allfälligen Untersagung des Vorhabens; siehe demgegenüber die Ausführungen in den Materialien zu § 159 BDG 1979 (ErläutRV 320
- GP 28), die darauf hinweisen, dass die Erstellung von Gutachten durch eine Meldung im Vorhinein nicht behindert werden soll, auch Datenschutzinteressen der Auftraggeber gewahrt werden sollen und nicht einmal die Bezeichnung des Gegenstandes der Gutachten, sondern nur deren Zahl, der Arbeitsaufwand sowie das Ausmaß des beanspruchten Personals und der Sachmittel anzuführen sind; vgl. dazu wiederum die in § 26 UniversitätsG 2002 geforderte Vereinbarung über den vollen Kostenersatz und die Verwaltung der Drittmittel durch die Universität, bei denen es naheliegt, dass sie in der Regel mit weitergehenden inhaltlichen Informationen des Projektleiters an die Universität verbunden sein werden). Sowohl im hypothetischen Fall der Anwendbarkeit des § 26 legcit. als auch im dieser Bestimmung nicht unterliegenden Fall ist somit zunächst auf Ebene des vom VwG festzustellenden Sachverhalts zu klären, ob die konkret in Rede stehenden Tätigkeiten (hier die Mitarbeit an Großkommentaren sowie Vortragstätigkeiten) im Rahmen der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten iSd §§ 155 und 172 BDG 1979 zur eigenständigen Forschung und Lehre erfolgten. Hinsichtlich der Vortragstätigkeiten ist festzustellen, ob diese in einem unmittelbaren Konnex zu universitären Forschungs- bzw. Lehraufgaben standen, sodass eine dienstliche Zuordnung vorzunehmen wäre, oder ob außeruniversitäre Aspekte, die keine direkte Deckung im Dienstverhältnis finden, im Vordergrund standen. Um die Vortragstätigkeiten einer adäquaten dienstrechtlichen Beurteilung unterziehen zu können, wäre jedenfalls zu ermitteln, um welche Vorträge es sich handelte, d.h. wo, wann, in welchem Rahmen, zu welchem Thema und auf welcher konkreten (allenfalls vertraglichen) Basis diese stattfanden.Dafür, dass Vorhaben gemäß Paragraph 26, UniversitätsG 2002 von Paragraph 159, BDG 1979 nicht umfasst sind, spricht der Umstand, dass die in Paragraph 159, BDG 1979 normierte Meldeverpflichtung für "außergerichtliche wissenschaftliche Gutachten" in inhaltlicher Hinsicht mit den Bestimmungen des Paragraph 26, legcit. in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis steht vergleiche die von Paragraph 159, BDG 1979 abweichende, im Vorhinein bestehende Meldeverpflichtung des Projektleiters an das Rektorat gemäß Paragraph 26, Absatz 4, UniversitätsG 2002 und die dort vorgesehene Möglichkeit einer allfälligen Untersagung des Vorhabens; siehe demgegenüber die Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 159, BDG 1979 (ErläutRV 320
- Gesetzgebungsperiode 28), die darauf hinweisen, dass die Erstellung von Gutachten durch eine Meldung im Vorhinein nicht behindert werden soll, auch Datenschutzinteressen der Auftraggeber gewahrt werden sollen und nicht einmal die Bezeichnung des Gegenstandes der Gutachten, sondern nur deren Zahl, der Arbeitsaufwand sowie das Ausmaß des beanspruchten Personals und der Sachmittel anzuführen sind; vergleiche dazu wiederum die in Paragraph 26, UniversitätsG 2002 geforderte Vereinbarung über den vollen Kostenersatz und die Verwaltung der Drittmittel durch die Universität, bei denen es naheliegt, dass sie in der Regel mit weitergehenden inhaltlichen Informationen des Projektleiters an die Universität verbunden sein werden). Sowohl im hypothetischen Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 26, legcit. als auch im dieser Bestimmung nicht unterliegenden Fall ist somit zunächst auf Ebene des vom VwG festzustellenden Sachverhalts zu klären, ob die konkret in Rede stehenden Tätigkeiten (hier die Mitarbeit an Großkommentaren sowie Vortragstätigkeiten) im Rahmen der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten iSd Paragraphen 155 und 172 BDG 1979 zur eigenständigen Forschung und Lehre erfolgten. Hinsichtlich der Vortragstätigkeiten ist festzustellen, ob diese in einem unmittelbaren Konnex zu universitären Forschungs- bzw. Lehraufgaben standen, sodass eine dienstliche Zuordnung vorzunehmen wäre, oder ob außeruniversitäre Aspekte, die keine direkte Deckung im Dienstverhältnis finden, im Vordergrund standen. Um die Vortragstätigkeiten einer adäquaten dienstrechtlichen Beurteilung unterziehen zu können, wäre jedenfalls zu ermitteln, um welche Vorträge es sich handelte, d.h. wo, wann, in welchem Rahmen, zu welchem Thema und auf welcher konkreten (allenfalls vertraglichen) Basis diese stattfanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L07