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{'item': 'Ra 2018/12/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/12/0017 RechtssatzAllein der Abschluss eines Vertrages mit einem Verlag steht dem dienstlichen Charakter der Publikation nicht entgegen, sofern eigene wissenschaftliche Erkenntnisse in das veröffentlichte Werk einfließen (vgl. VwGH 27.6.2012, 2011/12/0172, woraus sich erschließt, dass die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse durchaus einen Bezug zu dienstlichen Aufgaben des Universitätslehrers aufweisen kann; vgl. zur Publikationsbefugnis § 106 Abs. 1 UniversitätsG 2002). Andererseits ist in Anbetracht eines durch den Beamten im eigenen Namen mit Dritten eingegangenen Auftragsverhältnisses konkret zu hinterfragen, ob die in Rede stehenden "Publikations- und Vortragstätigkeiten" - wenn sie in Ansehung ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich für eine dienstliche Qualifikation in Betracht kommen - zur Gänze dienstlichen Aufgaben zuzuordnen sind, ohne dass beispielsweise ein nicht auf universitäre Forschung und Lehre zurückzuführender zeitlicher Aufwand (sofern dieser ein ins Gewicht fallendes Ausmaß erreicht) von dienstlichen Forschungs- und Lehraufgaben zu trennen ist. Letzteres wäre z.B. bei ausschließlich mit der Tätigkeit als Herausgeber eines juristischen Kommentars anfallenden (unter Umständen lediglich administrativen) Verrichtungen der Fall, wenn sie nicht direkt im Zusammenhang mit der selbständigen universitären Forschung bzw. Lehre des Universitätslehrers stehen; demgegenüber wäre jenen Tätigkeiten aus dem Fachgebiet des Universitätslehrers dienstlicher Charakter zuzumessen, die entweder der Publikation bereits vorliegender eigener Forschungsergebnisse oder der (für eine geplante Publikation) noch erforderlichen wissenschaftlichen Erarbeitung und in Folge der Veröffentlichung der dabei erzielten Erkenntnisse dienen.Allein der Abschluss eines Vertrages mit einem Verlag steht dem dienstlichen Charakter der Publikation nicht entgegen, sofern eigene wissenschaftliche Erkenntnisse in das veröffentlichte Werk einfließen vergleiche VwGH 27.6.2012, 2011/12/0172, woraus sich erschließt, dass die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse durchaus einen Bezug zu dienstlichen Aufgaben des Universitätslehrers aufweisen kann; vergleiche zur Publikationsbefugnis Paragraph 106, Absatz eins, UniversitätsG 2002). Andererseits ist in Anbetracht eines durch den Beamten im eigenen Namen mit Dritten eingegangenen Auftragsverhältnisses konkret zu hinterfragen, ob die in Rede stehenden "Publikations- und Vortragstätigkeiten" - wenn sie in Ansehung ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich für eine dienstliche Qualifikation in Betracht kommen - zur Gänze dienstlichen Aufgaben zuzuordnen sind, ohne dass beispielsweise ein nicht auf universitäre Forschung und Lehre zurückzuführender zeitlicher Aufwand (sofern dieser ein ins Gewicht fallendes Ausmaß erreicht) von dienstlichen Forschungs- und Lehraufgaben zu trennen ist. Letzteres wäre z.B. bei ausschließlich mit der Tätigkeit als Herausgeber eines juristischen Kommentars anfallenden (unter Umständen lediglich administrativen) Verrichtungen der Fall, wenn sie nicht direkt im Zusammenhang mit der selbständigen universitären Forschung bzw. Lehre des Universitätslehrers stehen; demgegenüber wäre jenen Tätigkeiten aus dem Fachgebiet des Universitätslehrers dienstlicher Charakter zuzumessen, die entweder der Publikation bereits vorliegender eigener Forschungsergebnisse oder der (für eine geplante Publikation) noch erforderlichen wissenschaftlichen Erarbeitung und in Folge der Veröffentlichung der dabei erzielten Erkenntnisse dienen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.