RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlRa 2018/12/0017 RechtssatzMit §§ 155 Abs. 1 und 172 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wird dem Universitätsdozenten nicht nur eine Forschungs- bzw. Lehrverpflichtung aufgetragen, sondern ist dieser dabei als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 StGG) weitgehend von Weisungen freigestellt. Eine Determinierung der Forschung des Universitätsdozenten wird demnach nur als "globale" Forschungsverpflichtung in Betracht kommen; demzufolge werden nur Forschungsfelder, allenfalls auch Themen, keinesfalls jedoch Inhalt oder Methode der Forschung durch Weisung vorgegeben werden können; die Freiheit der Forschung umfasst die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse (vgl. VwGH 27.6.2012, 2011/12/0172). Daraus folgt, dass die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des § 69 BDG 1979, sofern sie aus der Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit des Beamten resultieren und sich auf die gemäß § 69 BDG 1979 für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, diesem selbst obliegt und - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt (siehe VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Auf den Gesichtspunkt, dass die Dienstbehörde den Beamten zur Konsumation von offenen Urlaubsansprüchen aufforderte, kommt es daher nicht an.Mit Paragraphen 155, Absatz eins und 172 Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wird dem Universitätsdozenten nicht nur eine Forschungs- bzw. Lehrverpflichtung aufgetragen, sondern ist dieser dabei als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, StGG) weitgehend von Weisungen freigestellt. Eine Determinierung der Forschung des Universitätsdozenten wird demnach nur als "globale" Forschungsverpflichtung in Betracht kommen; demzufolge werden nur Forschungsfelder, allenfalls auch Themen, keinesfalls jedoch Inhalt oder Methode der Forschung durch Weisung vorgegeben werden können; die Freiheit der Forschung umfasst die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse vergleiche VwGH 27.6.2012, 2011/12/0172). Daraus folgt, dass die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des Paragraph 69, BDG 1979, sofern sie aus der Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit des Beamten resultieren und sich auf die gemäß Paragraph 69, BDG 1979 für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, diesem selbst obliegt und - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt (siehe VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Auf den Gesichtspunkt, dass die Dienstbehörde den Beamten zur Konsumation von offenen Urlaubsansprüchen aufforderte, kommt es daher nicht an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120017.L10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.