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{'item': 'Ra 2018/12/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/12/0024 RechtssatzBei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch (VwGH 19.3.2003, 2002/12/0299). Für einen solchen ist grundsätzlich die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025). § 15 Abs. 5 Z 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 ist nach diesen Grundsätzen anzuwenden, auch wenn das "außergewöhnliche Ereignis" vor seinem Inkrafttreten stattgefunden hat. § 15 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5a legcit enthält nach dem klaren Wortlaut keine Einschränkung des zeitlichen Bedingungsbereichs der Norm dahingehend, dass akute psychische Belastungsreaktionen, die auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 eingetretene außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 5 Z 3 legcit. nicht umfasst wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hinsichtlich des Beginns des zeitlichen Anwendungsbereichs der genannten Bestimmungen an das Vorliegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion (und nicht auch - als zu dieser hinzutretendes Element - an das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses) angeknüpft wird und daher (unabhängig vom Zeitpunkt des Auftretens des außergewöhnlichen Ereignisses) jene akuten psychischen Belastungsreaktionen in den zeitlichen Bedingungsbereich des § 15 Abs. 5 Z 3 legcit. fallen, die nach dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen bzw. nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind. Dafür spricht auch der Gedanke der besonderen Fürsorge des Dienstgebers, der Hintergrund der in § 15 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5a GehG 1956 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016 neu geschaffenen Regelungen zu sein scheint (vgl. VwGH 19.3.2003, 2002/12/0299). Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber gezielt im Wege des zeitlichen Anwendungsbereiches gerade jene - notwendiger Weise vor Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen eingetretenen - konkreten Ereignisse vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 5 Z 3 legcit ausschließen sollte, die in den Materialien (ErläutRV 1188 BlgNR

  1. GP 8) beispielhaft aufgezählt wurden (nämlich ua das in Rede stehende Seilbahnunglück). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es insbesondere die in den Gesetzesmaterialien angeführten Vorkommnisse waren, die Anlass für die Entscheidung des Gesetzgebers gaben, im Fall von (aus eben solchen Ereignissen resultierenden) akuten psychischen Belastungsreaktionen eine finanzielle "Abfederung" in Verbindung mit einer medizinischen Betreuung sicherzustellen. Aus der eindeutigen Rechtslage in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass bei Beurteilung eines derartigen zeitraumbezogenen Anspruches nicht jene psychischen Belastungsstörungen vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 5 Z 3 legcit auszuschließen sind, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 eingetreten sind.Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch (VwGH 19.3.2003, 2002/12/0299). Für einen solchen ist grundsätzlich die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich vergleiche VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025). Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, ist nach diesen Grundsätzen anzuwenden, auch wenn das "außergewöhnliche Ereignis" vor seinem Inkrafttreten stattgefunden hat. Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 5 a, legcit enthält nach dem klaren Wortlaut keine Einschränkung des zeitlichen Bedingungsbereichs der Norm dahingehend, dass akute psychische Belastungsreaktionen, die auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, eingetretene außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, vom Anwendungsbereich des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, legcit. nicht umfasst wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hinsichtlich des Beginns des zeitlichen Anwendungsbereichs der genannten Bestimmungen an das Vorliegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion (und nicht auch - als zu dieser hinzutretendes Element - an das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses) angeknüpft wird und daher (unabhängig vom Zeitpunkt des Auftretens des außergewöhnlichen Ereignisses) jene akuten psychischen Belastungsreaktionen in den zeitlichen Bedingungsbereich des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, legcit. fallen, die nach dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen bzw. nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind. Dafür spricht auch der Gedanke der besonderen Fürsorge des Dienstgebers, der Hintergrund der in Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 5 a, GehG 1956 mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, neu geschaffenen Regelungen zu sein scheint vergleiche VwGH 19.3.2003, 2002/12/0299). Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber gezielt im Wege des zeitlichen Anwendungsbereiches gerade jene - notwendiger Weise vor Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen eingetretenen - konkreten Ereignisse vom Anwendungsbereich des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, legcit ausschließen sollte, die in den Materialien (ErläutRV 1188 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8) beispielhaft aufgezählt wurden (nämlich ua das in Rede stehende Seilbahnunglück). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es insbesondere die in den Gesetzesmaterialien angeführten Vorkommnisse waren, die Anlass für die Entscheidung des Gesetzgebers gaben, im Fall von (aus eben solchen Ereignissen resultierenden) akuten psychischen Belastungsreaktionen eine finanzielle "Abfederung" in Verbindung mit einer medizinischen Betreuung sicherzustellen. Aus der eindeutigen Rechtslage in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass bei Beurteilung eines derartigen zeitraumbezogenen Anspruches nicht jene psychischen Belastungsstörungen vom Anwendungsbereich des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, legcit auszuschließen sind, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, eingetreten sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120024.L02

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