RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlRa 2018/12/0042 Rechtssatz § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 setzt nach seinem Wortlaut für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses voraus. Zunächst fällt bei einer Gegenüberstellung der für die besoldungsrechtliche Berücksichtigung solcher Zeiten maßgeblichen Rechtslage vor und nach der "Bundesbesoldungsreform 2015", BGBl. I Nr. 32/2015, in den Blick, dass der Gesetzgeber nach der Altrechtslage Ausbildungsverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling offenkundig nicht als Dienstverhältnis im Sinn von § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG 1956 (alt) qualifizierte. Diese Zeiten waren ehemals jedoch aufgrund ihrer ausdrücklichen Erwähnung in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG 1956 (alt) bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen (siehe zur Altrechtslage auch die in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. e GehG 1956 (alt) erwähnte Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des AMFG anzuwenden waren). Hingegen sieht § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 (neu) eine Anrechnung von Ausbildungszeiten zu einer Gebietskörperschaft nicht vor, sondern knüpft diese Bestimmung ausschließlich an das Bestehen eines "Dienstverhältnisses" an. Es liegt daher bei entsprechender Übertragung der § 12 GehG 1956 (alt) zugrundeliegenden Abgrenzung des Ausbildungs- vom Dienstverhältnisses auf die aktuelle Rechtslage der Schluss nahe, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 (neu) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters außer Betracht zu bleiben haben. In diesem Zusammenhang ist betreffend die Neurechtslage überdies zu erwähnen, dass auch die Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956(neu) überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten, nämlich - dort als Beispiele ausdrücklich genannt - die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum, von der Anrechnung als Berufstätigkeit ausschließen (vgl. ErläutRV 585 BlgNR
- GP, 8; siehe hingegen § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a und b GehG b 1956 (alt), wonach die Gerichtspraxis sowie das Unterrichtspraktikum bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sehr wohl zu berücksichtigen waren). Dabei ist dem in § 12 Abs. 3 GehG 1956 verwendeten Begriff der "Berufstätigkeit" gegenüber dem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 und somit hier maßgeblichen Begriff des Dienstverhältnisses ohnehin ein weiterer Inhalt zuzumessen. Es ist daher auch insofern davon auszugehen, dass "Ausbildungsverhältnisse" zu einer Gebietskörperschaft nicht als "Dienstverhältnisse" im Verständnis des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 zu betrachten sind (vgl. AB 457 BlgNR
- GP, 1). Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 setzt nach seinem Wortlaut für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses voraus. Zunächst fällt bei einer Gegenüberstellung der für die besoldungsrechtliche Berücksichtigung solcher Zeiten maßgeblichen Rechtslage vor und nach der "Bundesbesoldungsreform 2015", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, in den Blick, dass der Gesetzgeber nach der Altrechtslage Ausbildungsverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling offenkundig nicht als Dienstverhältnis im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG 1956 (alt) qualifizierte. Diese Zeiten waren ehemals jedoch aufgrund ihrer ausdrücklichen Erwähnung in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, GehG 1956 (alt) bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen (siehe zur Altrechtslage auch die in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, GehG 1956 (alt) erwähnte Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des AMFG anzuwenden waren). Hingegen sieht Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 (neu) eine Anrechnung von Ausbildungszeiten zu einer Gebietskörperschaft nicht vor, sondern knüpft diese Bestimmung ausschließlich an das Bestehen eines "Dienstverhältnisses" an. Es liegt daher bei entsprechender Übertragung der Paragraph 12, GehG 1956 (alt) zugrundeliegenden Abgrenzung des Ausbildungs- vom Dienstverhältnisses auf die aktuelle Rechtslage der Schluss nahe, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 (neu) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters außer Betracht zu bleiben haben. In diesem Zusammenhang ist betreffend die Neurechtslage überdies zu erwähnen, dass auch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956(neu) überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten, nämlich - dort als Beispiele ausdrücklich genannt - die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum, von der Anrechnung als Berufstätigkeit ausschließen vergleiche ErläutRV 585 BlgNR
- GP, 8; siehe hingegen Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a und b GehG b 1956 (alt), wonach die Gerichtspraxis sowie das Unterrichtspraktikum bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sehr wohl zu berücksichtigen waren). Dabei ist dem in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 verwendeten Begriff der "Berufstätigkeit" gegenüber dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 und somit hier maßgeblichen Begriff des Dienstverhältnisses ohnehin ein weiterer Inhalt zuzumessen. Es ist daher auch insofern davon auszugehen, dass "Ausbildungsverhältnisse" zu einer Gebietskörperschaft nicht als "Dienstverhältnisse" im Verständnis des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 zu betrachten sind vergleiche Ausschussbericht 457 BlgNR
- GP, 1). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L01