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{'item': 'Ra 2018/12/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlRa 2018/12/0042 RechtssatzDie nach dem GuKG 1997 zu absolvierende Ausbildung, die Gegenstand des mit dem Träger der Ausbildungseinrichtung geschlossenen Ausbildungsvertrages ist, umfasst gemäß § 41 Abs. 2 GuKG 1997 und § 43 GuKG 1997 eine praktische Ausbildung an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege an einem Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus. Der praktische Teil der Ausbildung ist daher nicht nur integrativer Bestandteil der gemäß § 41 Abs. 3 GuKG 1997 an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvierenden Ausbildung, sondern auch Teil des Ausbildungsvertrages. Da zudem der Träger der Ausbildungseinrichtung mit dem Träger der Krankenanstalt, an dem die der praktischen Ausbildung zuzuordnenden Tätigkeiten des Schülers erfolgen, nicht ident sein muss (siehe § 49 Abs. 2 GuKG 1997; vgl. OGH 14.3.2001, 9 ObA 335/00f), kann aus einem zwischen dem Träger der Ausbildungseinrichtung und dem Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nicht ein zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Auszubildenden begründetes Dienstverhältnis abgeleitet werden. Die beiden zuletzt genannten Rechtssubjekte (der Träger der Krankenanstalt und der Auszubildende) stehen allein aufgrund des Ausbildungsvertrages nicht in vertraglicher Beziehung zueinander. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende dreijährige Ausbildung sowie die mit dieser Ausbildung einhergehenden praktischen Tätigkeiten des Schülers dem "Schulbetrieb" und der in §§ 41 ff GuKG 1997 geregelten Ausbildung zuzurechnen sind. Im Übrigen ist auf die in § 44 Abs. 2 GuKG 1997 angesprochene Möglichkeit einer verkürzten zweijährigen Ausbildung hinzuweisen, die nach der zuletzt genannten Bestimmung in einem Dienstverhältnis erfolgen kann. Eine entsprechende Option ist hingegen für die (nicht verkürzte) dreijährige Ausbildung in den Bestimmungen der §§ 41 bis 43 GuKG 1997 nicht vorgesehen. Die in § 18 Abs. 2 KrPflG 1961 vormals vorgesehene Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege erfolgte - anders als die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege - im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Ausbildungsstätte (vgl. ErläutRV 345 BlgNR

  1. GP, 19). Schon aus diesem Grund scheint auch die Annahme ausgeschlossen, dass durch den Abschluss eines Vertrages über eine dreijährige Ausbildung an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 41 ff GuKG 1997 ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildungseinrichtung zustande käme.Die nach dem GuKG 1997 zu absolvierende Ausbildung, die Gegenstand des mit dem Träger der Ausbildungseinrichtung geschlossenen Ausbildungsvertrages ist, umfasst gemäß Paragraph 41, Absatz 2, GuKG 1997 und Paragraph 43, GuKG 1997 eine praktische Ausbildung an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege an einem Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus. Der praktische Teil der Ausbildung ist daher nicht nur integrativer Bestandteil der gemäß Paragraph 41, Absatz 3, GuKG 1997 an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvierenden Ausbildung, sondern auch Teil des Ausbildungsvertrages. Da zudem der Träger der Ausbildungseinrichtung mit dem Träger der Krankenanstalt, an dem die der praktischen Ausbildung zuzuordnenden Tätigkeiten des Schülers erfolgen, nicht ident sein muss (siehe Paragraph 49, Absatz 2, GuKG 1997; vergleiche OGH 14.3.2001, 9 ObA 335/00f), kann aus einem zwischen dem Träger der Ausbildungseinrichtung und dem Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nicht ein zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Auszubildenden begründetes Dienstverhältnis abgeleitet werden. Die beiden zuletzt genannten Rechtssubjekte (der Träger der Krankenanstalt und der Auszubildende) stehen allein aufgrund des Ausbildungsvertrages nicht in vertraglicher Beziehung zueinander. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende dreijährige Ausbildung sowie die mit dieser Ausbildung einhergehenden praktischen Tätigkeiten des Schülers dem "Schulbetrieb" und der in Paragraphen 41, ff GuKG 1997 geregelten Ausbildung zuzurechnen sind. Im Übrigen ist auf die in Paragraph 44, Absatz 2, GuKG 1997 angesprochene Möglichkeit einer verkürzten zweijährigen Ausbildung hinzuweisen, die nach der zuletzt genannten Bestimmung in einem Dienstverhältnis erfolgen kann. Eine entsprechende Option ist hingegen für die (nicht verkürzte) dreijährige Ausbildung in den Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 43 GuKG 1997 nicht vorgesehen. Die in Paragraph 18, Absatz 2, KrPflG 1961 vormals vorgesehene Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege erfolgte - anders als die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege - im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Ausbildungsstätte vergleiche ErläutRV 345 BlgNR
  2. GP, 19). Schon aus diesem Grund scheint auch die Annahme ausgeschlossen, dass durch den Abschluss eines Vertrages über eine dreijährige Ausbildung an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraphen 41, ff GuKG 1997 ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildungseinrichtung zustande käme. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.