RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlRa 2018/12/0042 RechtssatzDas während einer Ausbildung gemäß § 49 Abs. 5 GuKG 1997 bezogene Taschengeld lässt nicht den Rückschluss auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur Stadt als Trägerin der Krankenanstalt und der Ausbildungseinrichtung zu. Wie der OGH unter Hinweis auf Art. 21 B-VG bereits zu § 105 Abs. 1 ÄrzteG 1984 und dem dort für Ärzte in Berufsausbildung vorgesehenen Entgelt festhielt, obläge diese Vorschrift, soweit der Rechtsgrund für eine Leistungsverpflichtung einer Landeskrankenanstalt in einem zu ihr begründeten Dienstverhältnis bestünde, dem für die Regelung des Dienstrechts zuständigen Gesetzgeber (OGH 25.1.1989, 9 ObA 517/88). Es kann daher das in § 49 Abs. 5 GuKG 1997 bundesgesetzlich geregelte "Taschengeld" bei verfassungskonformer Auslegung nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Anspruch verstanden werden. Darüber hinaus belegen die Gesetzesmaterialien zu § 49 Abs. 5 GuKG 1997, dass das mit einem Anspruch auf "Taschengeld" verbundene Ausbildungsverhältnis nicht als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. So wird in den ErläutRV 709 BlgNR
- GP, 70, ausgeführt, dass es sich bei dem "Taschengeld" um eine leistungsunabhängige finanzielle Unterstützung der Schüler handelt. Hingegen besteht bei Absolvierung von verkürzten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege kein Anspruch auf Entschädigung, weil diese Ausbildungen (im Gegensatz zu den einen Anspruch auf Taschengeld begründenden Ausbildungsvarianten) im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.Das während einer Ausbildung gemäß Paragraph 49, Absatz 5, GuKG 1997 bezogene Taschengeld lässt nicht den Rückschluss auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur Stadt als Trägerin der Krankenanstalt und der Ausbildungseinrichtung zu. Wie der OGH unter Hinweis auf Artikel 21, B-VG bereits zu Paragraph 105, Absatz eins, ÄrzteG 1984 und dem dort für Ärzte in Berufsausbildung vorgesehenen Entgelt festhielt, obläge diese Vorschrift, soweit der Rechtsgrund für eine Leistungsverpflichtung einer Landeskrankenanstalt in einem zu ihr begründeten Dienstverhältnis bestünde, dem für die Regelung des Dienstrechts zuständigen Gesetzgeber (OGH 25.1.1989, 9 ObA 517/88). Es kann daher das in Paragraph 49, Absatz 5, GuKG 1997 bundesgesetzlich geregelte "Taschengeld" bei verfassungskonformer Auslegung nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Anspruch verstanden werden. Darüber hinaus belegen die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 49, Absatz 5, GuKG 1997, dass das mit einem Anspruch auf "Taschengeld" verbundene Ausbildungsverhältnis nicht als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. So wird in den ErläutRV 709 BlgNR
- GP, 70, ausgeführt, dass es sich bei dem "Taschengeld" um eine leistungsunabhängige finanzielle Unterstützung der Schüler handelt. Hingegen besteht bei Absolvierung von verkürzten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege kein Anspruch auf Entschädigung, weil diese Ausbildungen (im Gegensatz zu den einen Anspruch auf Taschengeld begründenden Ausbildungsvarianten) im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L07