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{'item': 'Ra 2018/12/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlRa 2018/12/0042 RechtssatzEine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist mit der Ausstellung eines Diploms gemäß § 28 Z 1 GuKG 1997 verbunden, welches bei Erfüllung der übrigen in § 27 GuKG 1997 genannten Voraussetzungen im Allgemeinen und gänzlich unabhängig von einer anschließenden Beschäftigung bei dem Träger der Krankenanstalt, d.h. zB auch freiberuflich (siehe § 35 GuKG 1997), zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. Im Übrigen dürfen gemäß § 19 Abs. 5 GuK-AV 1999, die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind. Gemäß § 22 Abs. 2 GuK-AV 1999 sind selbst die "Praktika nach Wahl der Schule", welche neben den vom Schüler zu wählenden "Wahlpraktika" zu absolvieren sind, unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen und sind Vorschläge der Schüler bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Ausbildung ausschließlich in Vorbereitung auf eine zukünftige berufliche Tätigkeit des Ausgebildeten für den Krankenanstaltsträger erfolgt wäre. Somit ist die Annahme berechtigt, dass die im Rahmen der praktischen Ausbildung verrichteten Tätigkeiten bei gesamtheitlicher Betrachtung objektiv in erster Linie in seinem Interesse erfolgten, nämlich um sich entsprechend den einschlägigen Ausbildungsvorschriften die erforderlichen praktischen Fähigkeiten anzueignen, weshalb das vorliegende, von diesem Ausbildungszweck bestimmte Ausbildungsverhältnis unter diesem Gesichtspunkt nicht als "Dienstverhältnis" im Sinn von § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 zu qualifizieren ist (vgl. OGH 11.10.1995, 9 ObA 176/95; OGH 21.12.2000, 8 ObA 144/00k; 14.3.2001, 9 ObA 335/00f).Eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist mit der Ausstellung eines Diploms gemäß Paragraph 28, Ziffer eins, GuKG 1997 verbunden, welches bei Erfüllung der übrigen in Paragraph 27, GuKG 1997 genannten Voraussetzungen im Allgemeinen und gänzlich unabhängig von einer anschließenden Beschäftigung bei dem Träger der Krankenanstalt, d.h. zB auch freiberuflich (siehe Paragraph 35, GuKG 1997), zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. Im Übrigen dürfen gemäß Paragraph 19, Absatz 5, GuK-AV 1999, die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GuK-AV 1999 sind selbst die "Praktika nach Wahl der Schule", welche neben den vom Schüler zu wählenden "Wahlpraktika" zu absolvieren sind, unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen und sind Vorschläge der Schüler bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Ausbildung ausschließlich in Vorbereitung auf eine zukünftige berufliche Tätigkeit des Ausgebildeten für den Krankenanstaltsträger erfolgt wäre. Somit ist die Annahme berechtigt, dass die im Rahmen der praktischen Ausbildung verrichteten Tätigkeiten bei gesamtheitlicher Betrachtung objektiv in erster Linie in seinem Interesse erfolgten, nämlich um sich entsprechend den einschlägigen Ausbildungsvorschriften die erforderlichen praktischen Fähigkeiten anzueignen, weshalb das vorliegende, von diesem Ausbildungszweck bestimmte Ausbildungsverhältnis unter diesem Gesichtspunkt nicht als "Dienstverhältnis" im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 zu qualifizieren ist vergleiche OGH 11.10.1995, 9 ObA 176/95; OGH 21.12.2000, 8 ObA 144/00k; 14.3.2001, 9 ObA 335/00f). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.