RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlRa 2018/12/0042 RechtssatzSoweit darauf verwiesen wird, dass der Auszubildende während seiner Ausbildung nach dem GuKG 1997 kranken-, unfall- und pensionsversichert gewesen sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG vorgesehenen Pflichtversicherung ergeben sollte, dass im Rahmen des betreffenden Ausbildungsverhältnisses ein Dienstverhältnis bestanden hätte. Es erschließt sich aus § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 ASVG sowie den dort unter Z 1 genannten "Dienstnehmern" und der davon in Z 5 getrennt erfolgten Regelung der Versicherung von Schülerinnen/Schülern an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG 1997, dass aus der während der Ausbildung im Rahmen des GuKG 1997 gegebenen Versicherung nach § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG nichts für diesen Rechtsstandpunkt zu gewinnen ist (siehe zu einer außerhalb des Anwendungsbereichs des GuKG 1997 absolvierten praktischen Ausbildung als "Biotrainer" in einer "Gesundheitsschule", die - da auch nicht unter die Aufzählung in § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG fallend - nicht der "Vollversicherung" gemäß § 4 Abs. 1 ASVG unterlag - VwGH 22.2.2012, 2011/08/0114). Zudem wird die Bemessungsgrundlage für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG in § 44 Abs. 1 Z 2 ASVG anders als für die Dienstnehmer und Lehrlinge (siehe § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG) mit den jeweiligen Bezügen definiert, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält. Ferner erfolgt die Abgrenzung eines Ausbildungsverhältnisses von einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG auch nicht in der Weise, dass die Gewährung von jeder Art von Entgelt im Ausbildungsverhältnis die Tätigkeit automatisch zu einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG werden ließe (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2015/08/0215; VwGH 30.5.2001, 96/08/0384; VwGH 19.3.1991, 85/08/0042).Soweit darauf verwiesen wird, dass der Auszubildende während seiner Ausbildung nach dem GuKG 1997 kranken-, unfall- und pensionsversichert gewesen sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG vorgesehenen Pflichtversicherung ergeben sollte, dass im Rahmen des betreffenden Ausbildungsverhältnisses ein Dienstverhältnis bestanden hätte. Es erschließt sich aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, ASVG sowie den dort unter Ziffer eins, genannten "Dienstnehmern" und der davon in Ziffer 5, getrennt erfolgten Regelung der Versicherung von Schülerinnen/Schülern an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG 1997, dass aus der während der Ausbildung im Rahmen des GuKG 1997 gegebenen Versicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG nichts für diesen Rechtsstandpunkt zu gewinnen ist (siehe zu einer außerhalb des Anwendungsbereichs des GuKG 1997 absolvierten praktischen Ausbildung als "Biotrainer" in einer "Gesundheitsschule", die - da auch nicht unter die Aufzählung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG fallend - nicht der "Vollversicherung" gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG unterlag - VwGH 22.2.2012, 2011/08/0114). Zudem wird die Bemessungsgrundlage für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG anders als für die Dienstnehmer und Lehrlinge (siehe Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) mit den jeweiligen Bezügen definiert, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält. Ferner erfolgt die Abgrenzung eines Ausbildungsverhältnisses von einem Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auch nicht in der Weise, dass die Gewährung von jeder Art von Entgelt im Ausbildungsverhältnis die Tätigkeit automatisch zu einem Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG werden ließe vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2015/08/0215; VwGH 30.5.2001, 96/08/0384; VwGH 19.3.1991, 85/08/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.