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{'item': 'Ra 2018/12/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/12/0047 RechtssatzNichtstattgebung - amtswegige Versetzung in den Ruhestand - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck, mit dem sie gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, von amtswegen in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. In ihrem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Antragstellerin aus, zwingende Interessen, die der Aufschiebung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen. Andererseits sei die Antragstellerin auf die Bezahlung ihres laufenden (infolge Krankheit ohnehin eingeschränkten) Entgeltes dringend angewiesen. Im Falle der Berechtigung ihrer Revision und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre die Antragstellerin rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden der Antragstellerin ist für den Fall der Berechtigung ihrer Revision daher nicht erkennbar (vgl. VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012). Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Revision - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag dem Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht.Nichtstattgebung - amtswegige Versetzung in den Ruhestand - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck, mit dem sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, von amtswegen in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. In ihrem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Antragstellerin aus, zwingende Interessen, die der Aufschiebung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen. Andererseits sei die Antragstellerin auf die Bezahlung ihres laufenden (infolge Krankheit ohnehin eingeschränkten) Entgeltes dringend angewiesen. Im Falle der Berechtigung ihrer Revision und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre die Antragstellerin rückwirkend vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden der Antragstellerin ist für den Fall der Berechtigung ihrer Revision daher nicht erkennbar vergleiche VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012). Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Revision - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag dem Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120047.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.