RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/12/0048 RechtssatzAus dem letzten Satz des § 31 Abs. 2 Wr DO 1994 ist zunächst zu schließen, dass der Beamte in jenen Fällen, in denen die Dienstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 ausgeht, nicht von sich aus eine Bestätigung eines Amtsarztes vorlegen muss; vielmehr hat die Dienstbehörde in einer am Sachlichkeitsgebot orientierten Auslegung des Regelungssystems gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Wr DO 1994 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten einzuleiten und die Untersuchung durch den Amtsarzt zu veranlassen. Die Materialien (vgl. Materialien, RV Blg. 2/1999, zur Novelle LGBl. Nr. 34/1999, mit der der zweite und dritte Satz angefügt wurde) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Dienstbehörde oder das VwG dem in der Folge erstellten Gutachten eines Amtssachverständigen in jedem Fall und unabhängig von dessen Schlüssigkeit folgen müsste und kein anderes Beweismittel herangezogen werden dürfte. Vielmehr hat die Dienstbehörde bzw. das VwG ein erstelltes Gutachten auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen und im Wege der Beweiswürdigung Überlegungen zur Glaubhaftigkeit anzustellen. (Hier: Das VwG wäre verpflichtet gewesen, sich mit den - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen des Beamten in einer Verhandlung auseinanderzusetzen. Der Beamte hatte zu seinem Gesundheitszustand insbesondere ein orthopädisches Gutachten vorgelegt, das zu anderen Schlüssen als die amtsärztlichen Gutachten kam. Im Revisionsfall waren daher Tatsachenfragen strittig.)Aus dem letzten Satz des Paragraph 31, Absatz 2, Wr DO 1994 ist zunächst zu schließen, dass der Beamte in jenen Fällen, in denen die Dienstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 ausgeht, nicht von sich aus eine Bestätigung eines Amtsarztes vorlegen muss; vielmehr hat die Dienstbehörde in einer am Sachlichkeitsgebot orientierten Auslegung des Regelungssystems gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Wr DO 1994 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten einzuleiten und die Untersuchung durch den Amtsarzt zu veranlassen. Die Materialien vergleiche Materialien, Regierungsvorlage Blg. 2 aus 1999,, zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999,, mit der der zweite und dritte Satz angefügt wurde) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Dienstbehörde oder das VwG dem in der Folge erstellten Gutachten eines Amtssachverständigen in jedem Fall und unabhängig von dessen Schlüssigkeit folgen müsste und kein anderes Beweismittel herangezogen werden dürfte. Vielmehr hat die Dienstbehörde bzw. das VwG ein erstelltes Gutachten auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen und im Wege der Beweiswürdigung Überlegungen zur Glaubhaftigkeit anzustellen. (Hier: Das VwG wäre verpflichtet gewesen, sich mit den - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen des Beamten in einer Verhandlung auseinanderzusetzen. Der Beamte hatte zu seinem Gesundheitszustand insbesondere ein orthopädisches Gutachten vorgelegt, das zu anderen Schlüssen als die amtsärztlichen Gutachten kam. Im Revisionsfall waren daher Tatsachenfragen strittig.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120048.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.