RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2019 GeschäftszahlRo 2018/15/0010 Rechtssatz§ 8 Abs. 1 EnFG 1979 begünstigt "Elektrizitätsversorgungsunternehme n (§ 1)", während nach Abs. 2 der genannten Bestimmung "Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ohne Versorgungsgebiet" nur bei Zutreffen weiterer Voraussetzungen begünstigt werden. Wollte man "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" unabhängig vom Bestehen eines Versorgungsgebietes dem Absatz 1 subsumieren, verbliebe Absatz 2 der genannten Bestimmung (und damit das Erfordernis, weitere Voraussetzungen zu erfüllen) von vornherein und zwar schon im Geltungsbereich des Elektrizitätswirtschaftsgeset zes 1975 ohne Anwendungsbereich, was im Zweifelsfall nicht anzunehmen ist. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1975, BGBl. Nr. 260/1975, verwendete das Wort "Versorgungsgebiet" als solches nicht, unterschied aber in dessen § 3 zwischen Konzessionen, die "für die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes" (lit. a), und solchen, die "für die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen" (lit. b) erteilt werden. Dieser Systematik folgt auch § 8 EnFG 1979, indem es im Falle von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die nicht der unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes dienen, also kein Versorgungsgebiet haben, die Steuerbegünstigung davon abhängig macht, dass eine Abnahmevereinbarung auf mindestens zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) besteht.Paragraph 8, Absatz eins, EnFG 1979 begünstigt "Elektrizitätsversorgungsunternehme n (Paragraph eins,)", während nach Absatz 2, der genannten Bestimmung "Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Paragraph eins,) ohne Versorgungsgebiet" nur bei Zutreffen weiterer Voraussetzungen begünstigt werden. Wollte man "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" unabhängig vom Bestehen eines Versorgungsgebietes dem Absatz 1 subsumieren, verbliebe Absatz 2 der genannten Bestimmung (und damit das Erfordernis, weitere Voraussetzungen zu erfüllen) von vornherein und zwar schon im Geltungsbereich des Elektrizitätswirtschaftsgeset zes 1975 ohne Anwendungsbereich, was im Zweifelsfall nicht anzunehmen ist. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975,, verwendete das Wort "Versorgungsgebiet" als solches nicht, unterschied aber in dessen Paragraph 3, zwischen Konzessionen, die "für die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes" (Litera a,), und solchen, die "für die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen" (Litera b,) erteilt werden. Dieser Systematik folgt auch Paragraph 8, EnFG 1979, indem es im Falle von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die nicht der unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes dienen, also kein Versorgungsgebiet haben, die Steuerbegünstigung davon abhängig macht, dass eine Abnahmevereinbarung auf mindestens zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Paragraph eins,) besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150010.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.