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{'item': 'Ro 2018/15/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2019 GeschäftszahlRo 2018/15/0016 RechtssatzWanderarbeitnehmer haben nach dem österreichischen StudFG unter gewissen Voraussetzungen zwar die Möglichkeit der Beantragung einer (ergänzenden) inländischen Studienförderung. Selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen des österreichischen StudFG führt dies aber für sie nicht zwingend zu einem Bezug österreichischer Studienförderung. Beziehen sie nämlich bereits eine ausländische Studienförderung und erreicht diese in ihrer Höhe die österreichische, ist für eine (ergänzende) Zuerkennung österreichischer Studienförderung aus Gleichstellungsüberlegungen kein Raum und kann ein positiver Zuerkennungsbescheid nicht erlangt werden (vgl. seit BGBl. I Nr. 47/2015 ausdrücklich § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG iVm § 30 Abs. 6 StudFG; zur Abhängigkeit eines Förderanspruchs nach dem StudFG von einer allfälligen vorherigen Antragstellung im Ausland vgl. auch VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011). Ein (ergänzender) Antrag nach dem StudFG ist daher schon vor diesem Hintergrund keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderung. Diese Bezieher können daher auch subsidiär in ihrem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung - wie insbesondere die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs (vgl. § 6 StudFG) - erfüllen würden.Wanderarbeitnehmer haben nach dem österreichischen StudFG unter gewissen Voraussetzungen zwar die Möglichkeit der Beantragung einer (ergänzenden) inländischen Studienförderung. Selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen des österreichischen StudFG führt dies aber für sie nicht zwingend zu einem Bezug österreichischer Studienförderung. Beziehen sie nämlich bereits eine ausländische Studienförderung und erreicht diese in ihrer Höhe die österreichische, ist für eine (ergänzende) Zuerkennung österreichischer Studienförderung aus Gleichstellungsüberlegungen kein Raum und kann ein positiver Zuerkennungsbescheid nicht erlangt werden vergleiche seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015, ausdrücklich Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, StudFG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 6, StudFG; zur Abhängigkeit eines Förderanspruchs nach dem StudFG von einer allfälligen vorherigen Antragstellung im Ausland vergleiche auch VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011). Ein (ergänzender) Antrag nach dem StudFG ist daher schon vor diesem Hintergrund keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderung. Diese Bezieher können daher auch subsidiär in ihrem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung - wie insbesondere die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs vergleiche Paragraph 6, StudFG) - erfüllen würden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150016.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.