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{'item': 'Ro 2018/15/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2019 GeschäftszahlRo 2018/15/0016 RechtssatzUngeachtet des Standortbezugs im RGG befreit die FMGebO die Bezieher von anspruchsbegründenden sozialen Leistungen gezielt nur von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für den "Hauptwohnsitz", an dem sich ein Bezieher definitionsgemäß "in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen" (§ 1 Abs. 7 MeldeG). Damit soll den Beziehern der im Befreiungskatalog aufgezählten anspruchsbegründenden sozialen Leistungen lediglich eine Grundversorgung mit öffentlichem Rundfunk am Standort ihres Lebensmittelpunkts ermöglicht werden; eine darüber hinausgehende Freistellung auch an anderen Standorten ist dagegen gesetzlich nicht beabsichtigt (vgl. bereits VwGH 4.9.2003, 2002/17/0012). Nach der Gesetzessystematik kommt folglich für Nebenwohnsitze ganz allgemein - unabhängig davon, ob sich der Hauptwohnsitz einer bezugsberechtigten Person im In- oder Ausland befindet - keine Rundfunkgebührenbefreiung in Betracht. Eine Diskriminierung von Sachverhalten mit Unionsbezug ist daraus nicht abzuleiten, zumal diese Wertungsentscheidung des Gesetzgebers Inlands- und Auslandssachverhalte nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht in gleicher Weise trifft. Gerade (in- wie ausländische) Studierende haben am Anfang ihres Studiums häufig ihren Hauptwohnsitz noch außerhalb des Studienortes (etwa am Standort ihres Elternhauses) und sind daher von dieser Einschränkung des Befreiungsanspruchs gleichermaßen betroffen.Ungeachtet des Standortbezugs im RGG befreit die FMGebO die Bezieher von anspruchsbegründenden sozialen Leistungen gezielt nur von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für den "Hauptwohnsitz", an dem sich ein Bezieher definitionsgemäß "in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen" (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG). Damit soll den Beziehern der im Befreiungskatalog aufgezählten anspruchsbegründenden sozialen Leistungen lediglich eine Grundversorgung mit öffentlichem Rundfunk am Standort ihres Lebensmittelpunkts ermöglicht werden; eine darüber hinausgehende Freistellung auch an anderen Standorten ist dagegen gesetzlich nicht beabsichtigt vergleiche bereits VwGH 4.9.2003, 2002/17/0012). Nach der Gesetzessystematik kommt folglich für Nebenwohnsitze ganz allgemein - unabhängig davon, ob sich der Hauptwohnsitz einer bezugsberechtigten Person im In- oder Ausland befindet - keine Rundfunkgebührenbefreiung in Betracht. Eine Diskriminierung von Sachverhalten mit Unionsbezug ist daraus nicht abzuleiten, zumal diese Wertungsentscheidung des Gesetzgebers Inlands- und Auslandssachverhalte nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht in gleicher Weise trifft. Gerade (in- wie ausländische) Studierende haben am Anfang ihres Studiums häufig ihren Hauptwohnsitz noch außerhalb des Studienortes (etwa am Standort ihres Elternhauses) und sind daher von dieser Einschränkung des Befreiungsanspruchs gleichermaßen betroffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150016.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.