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{'item': 'Ra 2018/15/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlRa 2018/15/0017 RechtssatzBemessungsgrundlage für die Abgabe ist das "Eintrittsgeld". Als "Eintrittsgeld" gelten nach § 2 Abs. 1 KOAbG nicht nur Eintrittsgelder "in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte" (also Eintrittsgelder im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs), sondern insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden (vgl. im Übrigen auch die ähnlichen Formulierungen in § 6 GVStG). Wenn mit LGBl. Nr. 6/1992 durch Einfügung des § 7a KOAbG (aufgehoben mit LGBl. Nr. 9/2011) betreffend Spielbanken als Bemessungsgrundlage die den Besuchern zur Verfügung gestellte Fläche normiert wurde, so bezog sich dies auf die Absicht eines Spielbankbetreibers, "künftig kein Eintrittsgeld mehr zu verlangen" (80 BlgLT

  1. GP 1). Ob dieser Spielbank damals neben den Eintrittsgeldern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs Eintrittsgelder in anderer Form zugekommen wären, an die allenfalls die Kriegsopferabgabe hätte anknüpfen können, dies aber der Absicht des Gesetzgebers widersprochen hätte, ist aus diesen Erwägungen nicht ableitbar. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr dazu entschieden, für Spielbanken - wegen des Fehlens von Eintrittsgeldern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs - eine andere Bemessungsgrundlage zu wählen. Eintrittsgelder sind aber auch - wie bereits dargelegt - insbesondere Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr usw. eingehoben werden. § 2 Abs. 1 KOAbG enthält keine abschließende Aufzählung der als Eintrittsgeld zu erachtenden Leistungen (vgl. VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326; arg. "insbesondere").Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist das "Eintrittsgeld". Als "Eintrittsgeld" gelten nach Paragraph 2, Absatz eins, KOAbG nicht nur Eintrittsgelder "in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte" (also Eintrittsgelder im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs), sondern insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden vergleiche im Übrigen auch die ähnlichen Formulierungen in Paragraph 6, GVStG). Wenn mit Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1992, durch Einfügung des Paragraph 7 a, KOAbG (aufgehoben mit Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2011,) betreffend Spielbanken als Bemessungsgrundlage die den Besuchern zur Verfügung gestellte Fläche normiert wurde, so bezog sich dies auf die Absicht eines Spielbankbetreibers, "künftig kein Eintrittsgeld mehr zu verlangen" (80 BlgLT
  2. Gesetzgebungsperiode 1). Ob dieser Spielbank damals neben den Eintrittsgeldern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs Eintrittsgelder in anderer Form zugekommen wären, an die allenfalls die Kriegsopferabgabe hätte anknüpfen können, dies aber der Absicht des Gesetzgebers widersprochen hätte, ist aus diesen Erwägungen nicht ableitbar. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr dazu entschieden, für Spielbanken - wegen des Fehlens von Eintrittsgeldern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs - eine andere Bemessungsgrundlage zu wählen. Eintrittsgelder sind aber auch - wie bereits dargelegt - insbesondere Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr usw. eingehoben werden. Paragraph 2, Absatz eins, KOAbG enthält keine abschließende Aufzählung der als Eintrittsgeld zu erachtenden Leistungen vergleiche VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326; arg. "insbesondere"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150017.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.