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{'item': 'Ro 2018/15/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2019 GeschäftszahlRo 2018/15/0020 Rechtssatz§ 4 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 sieht - innerhalb des vom Landesgesetzgeber gezogenen Rahmens - einen mit der Höhe des Jahresumsatzes steigenden Abgabesatz vor. Die Bestimmung trägt der höheren Leistungsfähigkeit größerer Veranstalter Rechnung. Die mit dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983 (LSG) an die Veranstalter gestellten Anforderungen an die baulichen Anlagen der Betriebsstätte (vgl. § 25 LSG) sprechen dafür, die Höhe der am einzelnen Standort erzielten Umsätze als Indikator für die Leistungsfähigkeit des Veranstalters heranzuziehen. Wollte man nämlich die Umsätze des einzelnen Kinosaales zum Bezugspunkt des anzuwendenden Abgabesatzes machen, würde außer Acht gelassen, dass im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Kinosäle an einem Standort (Kinocenter) die nach dem LSG vorgeschriebenen Einrichtungen gemeinsam genutzt werden können und daher die mit dem einzelnen Kinosaal erzielten Einnahmen nur in einem geringeren Ausmaß mit Ausgaben belastet sind als dies bei einem nicht in einem Verbund stehenden Kinosaal der Fall ist. Ein derartiges Verständnis der gestaffelten Abgabesätze erwiese sich als nicht sachgerecht. Dem von der Veanstalterin der Filmvorführungen in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Umstand des Vorliegens separater Bewilligungsbescheide nach dem LSG kommt demgegenüber keine erkennbare Relevanz im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Veranstalters zu, zumal die Veranstalterin die Ausführungen der Abgabenbehörde, das Vorliegen separater Bewilligungsbescheide habe verwaltungsökonomische Gründe, im Verfahren nicht entkräftet hat.Paragraph 4, Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 sieht - innerhalb des vom Landesgesetzgeber gezogenen Rahmens - einen mit der Höhe des Jahresumsatzes steigenden Abgabesatz vor. Die Bestimmung trägt der höheren Leistungsfähigkeit größerer Veranstalter Rechnung. Die mit dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983 (LSG) an die Veranstalter gestellten Anforderungen an die baulichen Anlagen der Betriebsstätte vergleiche Paragraph 25, LSG) sprechen dafür, die Höhe der am einzelnen Standort erzielten Umsätze als Indikator für die Leistungsfähigkeit des Veranstalters heranzuziehen. Wollte man nämlich die Umsätze des einzelnen Kinosaales zum Bezugspunkt des anzuwendenden Abgabesatzes machen, würde außer Acht gelassen, dass im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Kinosäle an einem Standort (Kinocenter) die nach dem LSG vorgeschriebenen Einrichtungen gemeinsam genutzt werden können und daher die mit dem einzelnen Kinosaal erzielten Einnahmen nur in einem geringeren Ausmaß mit Ausgaben belastet sind als dies bei einem nicht in einem Verbund stehenden Kinosaal der Fall ist. Ein derartiges Verständnis der gestaffelten Abgabesätze erwiese sich als nicht sachgerecht. Dem von der Veanstalterin der Filmvorführungen in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Umstand des Vorliegens separater Bewilligungsbescheide nach dem LSG kommt demgegenüber keine erkennbare Relevanz im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Veranstalters zu, zumal die Veranstalterin die Ausführungen der Abgabenbehörde, das Vorliegen separater Bewilligungsbescheide habe verwaltungsökonomische Gründe, im Verfahren nicht entkräftet hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150020.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.