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{'item': 'Ra 2018/15/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2019 GeschäftszahlRa 2018/15/0030 Rechtssatz§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs. 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit (vgl. VwGH 19.10.2006, 2005/14/0132, sowie 24.6.2004, 2001/15/0005). Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG dagegen nicht genannt. Eine allgemeine Subsumtion arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen unter den Begriff der Familienfürsorge erscheint dem VwGH nicht überzeugend, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könnte und er damit seine Abgrenzungsfunktion verlöre. Ebensowenig können arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für "Langzeitarbeitslose mit sozialen und psychischen Defiziten" als "Krankenfürsorge und Gesundheitspflege" qualifiziert werden, weil (Langzeit)Arbeitslosigkeit - ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen - keine "Krankheit" darstellt. Ebensowenig stellt sie eine "Behinderung" dar. Soweit sich allerdings arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an "Jugendliche" richten, können sie Teil der Jugendfürsorge sein, wobei der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd § 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus - im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres der "Jugend" zuordnet (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005). Gleiches gilt für Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt, die der "Behindertenfürsorge" zugeordnet werden können.Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in Paragraph 35, Absatz 2, BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit vergleiche VwGH 19.10.2006, 2005/14/0132, sowie 24.6.2004, 2001/15/0005). Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG dagegen nicht genannt. Eine allgemeine Subsumtion arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen unter den Begriff der Familienfürsorge erscheint dem VwGH nicht überzeugend, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könnte und er damit seine Abgrenzungsfunktion verlöre. Ebensowenig können arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für "Langzeitarbeitslose mit sozialen und psychischen Defiziten" als "Krankenfürsorge und Gesundheitspflege" qualifiziert werden, weil (Langzeit)Arbeitslosigkeit - ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen - keine "Krankheit" darstellt. Ebensowenig stellt sie eine "Behinderung" dar. Soweit sich allerdings arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an "Jugendliche" richten, können sie Teil der Jugendfürsorge sein, wobei der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd Paragraph eins, Ziffer 2, Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus - im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres der "Jugend" zuordnet vergleiche VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005). Gleiches gilt für Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt, die der "Behindertenfürsorge" zugeordnet werden können. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/15/0034 E 28.05.2019 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150030.L00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.