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{'item': 'Ra 2018/15/0073'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2019 GeschäftszahlRa 2018/15/0073 Rechtssatz§ 7 RGG sieht insoweit verschiedene Tatbestände vor. Betreffend die Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese Meldung nicht oder unrichtig abgegeben wird. Betreffend die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG liegt eine Verwaltungsübertretung hingegen dann vor, wenn diese Mitteilung unrichtig ist oder die Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird. Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung sowohl betreffend die Meldung als auch die Mitteilung dann vor, wenn diese "unrichtig" ist. Für den Fall der Unterlassung der Meldung oder Mitteilung verwendet der Gesetzgeber hingegen unterschiedliche Begriffe. Betreffend die Meldung ist die bloße Nichtabgabe tatbildlich, betreffend die Mitteilung wird hingegen die Verweigerung (trotz Mahnung) verlangt. Wenn der Gesetzgeber hier - im gleichen Satz - unterschiedliche Begriffe verwendet, ist davon auszugehen, dass damit Verschiedenes gemeint ist, auch wenn in den Erläuterungen zum Initiativantrag zum RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, (1163/A BlgNR

  1. GP 8 und 10) insoweit übereinstimmend jeweils eine "Verletzung" der Meldepflicht bzw. "Verletzung" der Mitteilungspflicht genannt wird. "Verweigern" bedeutet - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - etwas von jemandem Gefordertes nicht ausführen. Diesem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend hat die Meldung (§ 2 Abs. 3 RGG) ohne Weiteres - auf Grund des Gesetzes - zu erfolgen, während die Verpflichtung zur Mitteilung (§ 2 Abs. 5 RGG) eine Anfrage der GIS voraussetzt.Paragraph 7, RGG sieht insoweit verschiedene Tatbestände vor. Betreffend die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, RGG liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese Meldung nicht oder unrichtig abgegeben wird. Betreffend die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG liegt eine Verwaltungsübertretung hingegen dann vor, wenn diese Mitteilung unrichtig ist oder die Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird. Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung sowohl betreffend die Meldung als auch die Mitteilung dann vor, wenn diese "unrichtig" ist. Für den Fall der Unterlassung der Meldung oder Mitteilung verwendet der Gesetzgeber hingegen unterschiedliche Begriffe. Betreffend die Meldung ist die bloße Nichtabgabe tatbildlich, betreffend die Mitteilung wird hingegen die Verweigerung (trotz Mahnung) verlangt. Wenn der Gesetzgeber hier - im gleichen Satz - unterschiedliche Begriffe verwendet, ist davon auszugehen, dass damit Verschiedenes gemeint ist, auch wenn in den Erläuterungen zum Initiativantrag zum RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, (1163/A BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8 und 10) insoweit übereinstimmend jeweils eine "Verletzung" der Meldepflicht bzw. "Verletzung" der Mitteilungspflicht genannt wird. "Verweigern" bedeutet - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - etwas von jemandem Gefordertes nicht ausführen. Diesem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend hat die Meldung (Paragraph 2, Absatz 3, RGG) ohne Weiteres - auf Grund des Gesetzes - zu erfolgen, während die Verpflichtung zur Mitteilung (Paragraph 2, Absatz 5, RGG) eine Anfrage der GIS voraussetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150073.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.