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{'item': 'Ra 2018/15/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2019 GeschäftszahlRa 2018/15/0085 RechtssatzDie (bereits) mit dem AbgÄG 1989, BGBl. Nr. 660/1989, (als Ergänzung des § 2 Abs. 2 EStG 1988) eingeführte und mit dem § 2 Abs. 2a zweiter TS EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 inhaltsgleiche Bestimmung sollte einem neuen Typ von Verlustzuweisungsgesellschaften - Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften, die (stille) Beteiligungen, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbsthergestellte Rechte (insbesondere Filmrechte) verwalten - entgegenwirken (vgl. Ausschussbericht 1162 BlgNR 17. GP 2 f). Die Bestimmung nennt "Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt(

  1. e)im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter liegt" und erfasst somit das betriebliche Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der klare Wortlaut des § 2 Abs. 2a zweiter TS EStG 1988, der keine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsform vorsieht, erlaubt es nicht, den Anwendungsbereich auf die in den Materialien konkret angesprochenen Gesellschaften (Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften) zu beschränken. Unmaßgeblich ist daher, ob die negativen Einkünfte als Einzelperson erwirtschaftet werden oder der Steuerpflichtige den Verlust als Beteiligter an einer Mitunternehmerschaft erzielt (vgl. VwGH 22.5.2002, 99/15/0119, und 19.6.2002, 99/15/0135; sowie Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 2 Tz 177/1; Jakom/Laudacher, EStG, 2019, § 2 Rz 161; Prechtl, Verlustausgleichsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht, 184).Die (bereits) mit dem AbgÄG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, (als Ergänzung des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988) eingeführte und mit dem Paragraph 2, Absatz 2 a, zweiter TS EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, inhaltsgleiche Bestimmung sollte einem neuen Typ von Verlustzuweisungsgesellschaften - Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften, die (stille) Beteiligungen, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbsthergestellte Rechte (insbesondere Filmrechte) verwalten - entgegenwirken vergleiche Ausschussbericht 1162 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2 f). Die Bestimmung nennt "Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt(
  2. e)im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter liegt" und erfasst somit das betriebliche Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der klare Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2 a, zweiter TS EStG 1988, der keine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsform vorsieht, erlaubt es nicht, den Anwendungsbereich auf die in den Materialien konkret angesprochenen Gesellschaften (Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften) zu beschränken. Unmaßgeblich ist daher, ob die negativen Einkünfte als Einzelperson erwirtschaftet werden oder der Steuerpflichtige den Verlust als Beteiligter an einer Mitunternehmerschaft erzielt vergleiche VwGH 22.5.2002, 99/15/0119, und 19.6.2002, 99/15/0135; sowie Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 Paragraph 2, Tz 177/1; Jakom/Laudacher, EStG, 2019, Paragraph 2, Rz 161; Prechtl, Verlustausgleichsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht, 184). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150085.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.