RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2019 GeschäftszahlRa 2018/15/0114 RechtssatzDer Gesetzgeber hat bei Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988 idF vor dem
- Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012) eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Das Abflussprinzip (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) wurde durch § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor BGBl. I Nr. 22/2012; ähnlich nunmehr § 30 Abs. 3 EStG 1988) insoweit durchbrochen, als alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werden und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsgeschäft ermittelt wird (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, mwN). Insbesondere sind demnach im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften auch in den Vorjahren angefallene Finanzierungskosten im Jahr der Veräußerung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.11.1993, 93/14/0124; 16.11.1993, 93/14/0125, VwSlg 6838 F /1993), soweit sie nicht bereits früher bei einer anderen Einkunftsquelle - etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zu berücksichtigen waren und sie auch nicht privaten Wohnzwecken iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen sind (vgl. VwGH 28.1.1997, 96/14/0165, VwSlg 7160 F/1997; vgl. auch VfGH 30.11.2017, G 183/2017, VfSlg. 20.219, Rz 34). Die Einführung der Immobilienertragsbesteuerung mit dem
- Stabilitätsgesetz 2012 diente dazu, Wertänderungen von Grundstücken im betrieblichen Bereich auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 zu erfassen. Im außerbetrieblichen Bereich entfiel die bisherige Frist von 10 Jahren ab Anschaffung (vgl. 1680 BlgNR
- GP 7). Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich dadurch aber nichts geändert.Der Gesetzgeber hat bei Spekulationsgeschäften (Paragraph 30, EStG 1988 in der Fassung vor dem
- Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,) eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Das Abflussprinzip (Paragraph 19, Absatz 2, EStG 1988) wurde durch Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,; ähnlich nunmehr Paragraph 30, Absatz 3, EStG 1988) insoweit durchbrochen, als alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werden und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsgeschäft ermittelt wird vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, mwN). Insbesondere sind demnach im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften auch in den Vorjahren angefallene Finanzierungskosten im Jahr der Veräußerung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/14/0124; 16.11.1993, 93/14/0125, VwSlg 6838 F aus 1993,), soweit sie nicht bereits früher bei einer anderen Einkunftsquelle - etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zu berücksichtigen waren und sie auch nicht privaten Wohnzwecken iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 zuzuordnen sind vergleiche VwGH 28.1.1997, 96/14/0165, VwSlg 7160 F/1997; vergleiche auch VfGH 30.11.2017, G 183 aus 2017,, VfSlg. 20.219, Rz 34). Die Einführung der Immobilienertragsbesteuerung mit dem
- Stabilitätsgesetz 2012 diente dazu, Wertänderungen von Grundstücken im betrieblichen Bereich auch bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 EStG 1988 zu erfassen. Im außerbetrieblichen Bereich entfiel die bisherige Frist von 10 Jahren ab Anschaffung vergleiche 1680 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7). Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich dadurch aber nichts geändert. BeachteBesprechung in: SWK 34/2019, S 1487-1490;SWK 34 aus 2019,, S 1487-1490; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150114.L04
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