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{'item': 'Ro 2018/16/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2019 GeschäftszahlRo 2018/16/0013 RechtssatzMit dem Wegbringen aus dem Steuerlager ist das Bier in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. Für solches Bier ermöglicht § 5 BierStG die Erstattung der Biersteuer, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in ein Steuerlager aufgenommen worden ist. Die Voraussetzung, dass solches Bier "nachweislich versteuert" ist, betrifft Fälle, in denen die Biersteuer nicht nur entstanden, sondern auch fällig geworden oder vor Fälligkeit bereits entrichtet worden ist (§ 10 Abs. 4 BierStG). Den Begriff des Erlasses von Biersteuer (zum Unterschied zwischen Erlass und Erstattung vgl. beispielsweise Art. 235 des Zollkodex der Gemeinschaften, nunmehr Art. 5 Z 28 und 29 des Unionszollkodex) kennt das BierStG nicht. Wird Bier aus dem freien Verkehr in ein Steuerlager zurückgenommen, bevor die Biersteuer fällig geworden (oder vorher entrichtet worden) ist, dann kann bei der Anmeldung der Biermenge für den entsprechenden Zeitraum der auf die aufgenommene Biermenge entfallende Biersteuerbetrag bei der Selbstberechnung abgezogen werden (§ 10 Abs. 2 vierter Satz BierStG). Die Voraussetzung für eine solche Erstattung, dass das Bier "nachweislich versteuert ist", ist in einem solchen Fall erfüllt, denn es wird ja gedanklich in einem ersten Schritt die Biersteuer für diese Menge angemeldet und gedanklich entrichtet und in einem zweiten zeitgleichen Schritt mit dem Abzug des entsprechenden Biersteuerbetrages in der Selbstberechnung die Erstattung dieses Betrages beantragt (§ 10 Abs. 2 fünfter Satz BierStG), wobei kein Bescheid zu ergehen hat, wenn sich der Abzug als richtig erweist (§ 10 Abs. 2 sechster Satz BierStG). Damit kann der Biersteuerschuldner den zu "erstattenden" Biersteuerbetrag mit dem Betrag der entstandenen Biersteuer saldieren und muss somit im Ergebnis den zu "erstattenden" Betrag nicht entrichten, was einen Erlass dieser Biersteuer (siehe Art. 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates) bedeutet.Mit dem Wegbringen aus dem Steuerlager ist das Bier in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. Für solches Bier ermöglicht Paragraph 5, BierStG die Erstattung der Biersteuer, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in ein Steuerlager aufgenommen worden ist. Die Voraussetzung, dass solches Bier "nachweislich versteuert" ist, betrifft Fälle, in denen die Biersteuer nicht nur entstanden, sondern auch fällig geworden oder vor Fälligkeit bereits entrichtet worden ist (Paragraph 10, Absatz 4, BierStG). Den Begriff des Erlasses von Biersteuer (zum Unterschied zwischen Erlass und Erstattung vergleiche beispielsweise Artikel 235, des Zollkodex der Gemeinschaften, nunmehr Artikel 5, Ziffer 28 und 29 des Unionszollkodex) kennt das BierStG nicht. Wird Bier aus dem freien Verkehr in ein Steuerlager zurückgenommen, bevor die Biersteuer fällig geworden (oder vorher entrichtet worden) ist, dann kann bei der Anmeldung der Biermenge für den entsprechenden Zeitraum der auf die aufgenommene Biermenge entfallende Biersteuerbetrag bei der Selbstberechnung abgezogen werden (Paragraph 10, Absatz 2, vierter Satz BierStG). Die Voraussetzung für eine solche Erstattung, dass das Bier "nachweislich versteuert ist", ist in einem solchen Fall erfüllt, denn es wird ja gedanklich in einem ersten Schritt die Biersteuer für diese Menge angemeldet und gedanklich entrichtet und in einem zweiten zeitgleichen Schritt mit dem Abzug des entsprechenden Biersteuerbetrages in der Selbstberechnung die Erstattung dieses Betrages beantragt (Paragraph 10, Absatz 2, fünfter Satz BierStG), wobei kein Bescheid zu ergehen hat, wenn sich der Abzug als richtig erweist (Paragraph 10, Absatz 2, sechster Satz BierStG). Damit kann der Biersteuerschuldner den zu "erstattenden" Biersteuerbetrag mit dem Betrag der entstandenen Biersteuer saldieren und muss somit im Ergebnis den zu "erstattenden" Betrag nicht entrichten, was einen Erlass dieser Biersteuer (siehe Artikel 12, der Richtlinie 2008/118/EG des Rates) bedeutet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160013.J00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.