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{'item': 'Ro 2018/16/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlRo 2018/16/0017 RechtssatzTrotz ihrer Befreiung von der nationalen Gerichtsbarkeit sind internationale Organisationen vollumfänglich an das Recht ihrer Mitgliedstaaten gebunden und damit etwa auch zur Erfüllung ihrer privatwirtschaftlichen Verträge verpflichtet. Die daraus resultierende Rechtsschutzlücke schließen Streitbeilegungsverfahren (Ibsen, Völkerrecht6, Seite 230). Der - friedlichen - Streitbeilegung dienen u.a. Schiedsgerichte auf völkerrechtlicher Ebene (vgl. Ibsen, aaO, Seite 1147). Dieser Unterscheidung folgend sehen sowohl die IBRD-AoA (Articles of Agreement of the International Bank for Reconstruction and Development", BGBl. Nr. 105/1949 - IBRD-AoA), als auch das Abkommen BGBl. III Nr. 23/2011 (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien) einerseits verschiedene Immunitäten und andererseits völkerrechtliche Streitbeilegungsmechanismen vor. Dieser völkerrechtlichen Unterscheidung folgend, die auch die IBRD-AoA sowie das Abkommen BGBl. III Nr. 23/2011 widerspiegeln, kommt weder den in Art. IX IBRD-AoA noch in Art. 20 des Abkommens BGBl. III Nr. 23/2011 vorgesehenen Regeln über die Streitbeilegung zwischen den Völkerrechtssubjekten eine Bedeutung für die Frage der Immunität der IBRD gegenüber der Jurisdiktion Österreichs einschließlich seiner Verwaltungsbehörden zu. Vielmehr ist die Frage der Exemtion von der Österreichischen Jurisdiktion ausschließlich unter dem Blickwinkel von Art. VII Sekt. 3 IBRD-AoA und Art. 5 des Abkommens BGBl. III Nr. 23/2011 zu behandeln.Trotz ihrer Befreiung von der nationalen Gerichtsbarkeit sind internationale Organisationen vollumfänglich an das Recht ihrer Mitgliedstaaten gebunden und damit etwa auch zur Erfüllung ihrer privatwirtschaftlichen Verträge verpflichtet. Die daraus resultierende Rechtsschutzlücke schließen Streitbeilegungsverfahren (Ibsen, Völkerrecht6, Seite 230). Der - friedlichen - Streitbeilegung dienen u.a. Schiedsgerichte auf völkerrechtlicher Ebene vergleiche Ibsen, aaO, Seite 1147). Dieser Unterscheidung folgend sehen sowohl die IBRD-AoA (Articles of Agreement of the International Bank for Reconstruction and Development", Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, - IBRD-AoA), als auch das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011, (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien) einerseits verschiedene Immunitäten und andererseits völkerrechtliche Streitbeilegungsmechanismen vor. Dieser völkerrechtlichen Unterscheidung folgend, die auch die IBRD-AoA sowie das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011, widerspiegeln, kommt weder den in Artikel römisch neun, IBRD-AoA noch in Artikel 20, des Abkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011, vorgesehenen Regeln über die Streitbeilegung zwischen den Völkerrechtssubjekten eine Bedeutung für die Frage der Immunität der IBRD gegenüber der Jurisdiktion Österreichs einschließlich seiner Verwaltungsbehörden zu. Vielmehr ist die Frage der Exemtion von der Österreichischen Jurisdiktion ausschließlich unter dem Blickwinkel von Artikel römisch sieben, Sekt. 3 IBRD-AoA und Artikel 5, des Abkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011, zu behandeln. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160017.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.