RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlRo 2018/16/0017 RechtssatzWeder das Verwaltungsgericht noch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen in Betracht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Klage um ein Geschäft ("transaction") handelt. Auch die Befreiung eines mit einem solchen Geschäft im Zusammenhang stehenden Schriftstückes greift hier nicht, weil es sich bei dem die Gerichtsgebührenpflicht auslösenden Sachverhalt nicht bloß um die Verfassung der Klagsschrift, sondern um die Einbringung der Klagsschrift bei Gericht (§ 2 Z. 1 lit. a GGG) handelt, zumal die englische Fassung des Art. 10 Abs. 3 des Abkommens BGBl. III Nr. 23/2011 - in Bezug auf Schriftstücke sogar noch enger gefasst - die Gebührenbefreiung nur für solche Geschäfte beurkundende Dokumente ("documents recording such transactions") vorsieht, womit nach dieser Fassung eine Einbringung einer Klage bei Gericht eindeutig nicht erfasst ist. Gegenstand der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz und nicht der Klagsschriftsatz. Dementsprechend stellt § 2 Z 1 lit. a und b GGG für das Entstehen des Gebührenanspruches auf bestimmte Akte ab, sodass es nicht schon auf die bloße Verfassung des Klagsschriftsatzes ankommt (z.B. bei Protokollaranträgen auf den Beginn der Niederschrift, bei Vergleichen auf die Beurkundung, bei der Erweiterung des Klagebegehrens ohne Schriftsatz auf den Beginn der Protokollierung), sondern auf die Prozesshandlung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Unter Berücksichtigung beider Fassungen des Abkommens überschreitet der Interpretationsversuch, wonach auch allfällige weitere - eine Gerichtsgebührenpflicht auslösende - Sachverhalte im Gefolge von solchen Rechtsgeschäften oder in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehendenWeder das Verwaltungsgericht noch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen in Betracht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Klage um ein Geschäft ("transaction") handelt. Auch die Befreiung eines mit einem solchen Geschäft im Zusammenhang stehenden Schriftstückes greift hier nicht, weil es sich bei dem die Gerichtsgebührenpflicht auslösenden Sachverhalt nicht bloß um die Verfassung der Klagsschrift, sondern um die Einbringung der Klagsschrift bei Gericht (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG) handelt, zumal die englische Fassung des Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011, - in Bezug auf Schriftstücke sogar noch enger gefasst - die Gebührenbefreiung nur für solche Geschäfte beurkundende Dokumente ("documents recording such transactions") vorsieht, womit nach dieser Fassung eine Einbringung einer Klage bei Gericht eindeutig nicht erfasst ist. Gegenstand der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz und nicht der Klagsschriftsatz. Dementsprechend stellt Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b GGG für das Entstehen des Gebührenanspruches auf bestimmte Akte ab, sodass es nicht schon auf die bloße Verfassung des Klagsschriftsatzes ankommt (z.B. bei Protokollaranträgen auf den Beginn der Niederschrift, bei Vergleichen auf die Beurkundung, bei der Erweiterung des Klagebegehrens ohne Schriftsatz auf den Beginn der Protokollierung), sondern auf die Prozesshandlung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Unter Berücksichtigung beider Fassungen des Abkommens überschreitet der Interpretationsversuch, wonach auch allfällige weitere - eine Gerichtsgebührenpflicht auslösende - Sachverhalte im Gefolge von solchen Rechtsgeschäften oder in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücken ("transactions ... and all documents recording such transcations"), nämlich die Einbringung einer Klage aus solchen Rechtsgeschäften, unter die Befreiungsbestimmung des Art. 10 Abs. 3 fielen, den äußerst möglichen Wortsinn der Befreiungsbestimmung.transcations"), nämlich die Einbringung einer Klage aus solchen Rechtsgeschäften, unter die Befreiungsbestimmung des Artikel 10, Absatz 3, fielen, den äußerst möglichen Wortsinn der Befreiungsbestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160017.J06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.