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{'item': 'Ra 2018/16/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2020 GeschäftszahlRa 2018/16/0034 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des in der Sache entscheidenden Verwaltungsgerichts, zum Zweck der Durchführung einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und umgesetzt werden, die hiefür notwendigen Feststellungen zu treffen, um in der Folge beurteilen zu können, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, hat das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, und sich für den Fall der Annahme der Nichtanwendbarkeit von Unionsrecht auch mit der Frage verfassungsrechtlicher Bedenken der Anwendung von § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinander zu setzen (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2020/17/0016; 10.4.2020, Ra 2019/09/0164). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht, wenn es das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend den Spielerschutz, die Suchtprävention, das Monopolsystem und die Werbepraxis als irrelevant erachtet. Mit dem bloßen Hinweis, wonach kein Sachverhalt vorliege, der zur Anwendung des Unionsrechts führen könne, weil es sich um ein im Inland niedergelassenes Unternehmen handle, welches im Inland verbotene Ausspielungen angeboten habe, wird der hg. Judikatur nicht Genüge getan. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft in fünf Fällen der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 1 und § 2 GSpG für schuldig erkannt und bestraft.)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des in der Sache entscheidenden Verwaltungsgerichts, zum Zweck der Durchführung einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und umgesetzt werden, die hiefür notwendigen Feststellungen zu treffen, um in der Folge beurteilen zu können, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, hat das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, und sich für den Fall der Annahme der Nichtanwendbarkeit von Unionsrecht auch mit der Frage verfassungsrechtlicher Bedenken der Anwendung von Paragraph 52, GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinander zu setzen vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2020/17/0016; 10.4.2020, Ra 2019/09/0164). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht, wenn es das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend den Spielerschutz, die Suchtprävention, das Monopolsystem und die Werbepraxis als irrelevant erachtet. Mit dem bloßen Hinweis, wonach kein Sachverhalt vorliege, der zur Anwendung des Unionsrechts führen könne, weil es sich um ein im Inland niedergelassenes Unternehmen handle, welches im Inland verbotene Ausspielungen angeboten habe, wird der hg. Judikatur nicht Genüge getan. (Hier: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft in fünf Fällen der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, GSpG für schuldig erkannt und bestraft.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160034.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.